Nachdem im Jahr 2012 ein Mädchen unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommen war, wollten ihre Eltern auf ihr Facebook-Konto zugreifen, um dort nach Hinweisen auf die Todesursache suchen zu können. Aufgrund des Hinweises einer dritten Person hatte das soziale Netzwerk das Konto jedoch in den sogenannten Gedenkzustand versetzt und verweigerte den Eltern den Zugriff. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit bestätigte der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 (AZ. III ZR 183/17), dass es nicht gegen das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht verstoße, wenn die Eltern Zugang zu den Nachrichten ihrer verstorbenen Tochter erhielten und dass diese die Rechtsnachfolger im Nutzungsvertrag mit Facebook seien. Trotz des Urteils verschaffte Facebook den Eltern keinen Zugang zum Konto. Stattdessen schickte ihnen das Unternehmen alle je geposteten Inhalte der Tochter als PDF auf einem USB-Stick zu. Acht Jahre nach dem Tod ihrer Tochter bekamen die Eltern im September 2020 erneut vor dem Bundesgerichtshof Recht: Das PDF sei nicht ausreichend, hieß es dort. Facebook müsse den Eltern Zugang zum Konto der verstorbenen Tochter einräumen (AZ. III ZB30/20).
Jeden Tag sterben in Deutschland über 2.000 Menschen. Die meisten verfügen über E-Mail-Konten, Profile auf sozialen Netzwerken und nehmen kostenpflichtige Angebote, etwa von Streaming- und Software-Anbietern, wahr. Doch die wenigsten hinterlassen eine Vollmacht oder Anweisungen für den digitalen Nachlass. Für die Hinterbliebenen bedeutet dies mitunter einen großen Aufwand, die relevanten Daten zu ermitteln und kostenpflichtige Abonnements zu beenden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihren Angehörigen den Umgang mit Ihren Zugängen im Todesfall erleichtern und gleichzeitig sensible Daten schützen können.