Um ein Testament richtig hinterlegen zu können, ist nicht zwangsläufig ein Notar erforderlich. Wer allerdings auf den Notar verzichtet, der läuft Gefahr, dass das Testament im Erbfall nicht aufgefunden wird – und damit auch nicht greift.
Damit Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt werden kann, muss das Dokument, in dem Sie ihn festgehalten haben – Ihr Testament – „wenn es so weit ist“ aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet werden. Welche Möglichkeiten es gibt, das sicherzustellen, besprechen wir in unserem heutigen Blogbeitrag.
Nicht immer führt die gesetzliche Erbfolge wirtschaftlich zu denjenigen Ergebnissen, die der Erblasser gerne hätte. Dann kann er ein Testament errichten und – in bestimmten vom Erbrecht vorgegebenen Grenzen – selbst bestimmen, wer bei seinem Ableben was bekommen soll.
Ein Testament kann auf zweierlei Art errichtet werden:
Das beste Testament nutzt nichts, wenn es im Erbfall nicht aufgefunden wird. Beim notariellen Testament stellt sich dieses Problem nicht, denn es wird stets in amtliche Verwahrung genommen, wodurch gewährleistet ist, dass es beim Tod des Testierenden vom Nachlassgericht eröffnet wird. Das privatschriftliche Testament kann der Erblasser dagegen selbst aufbewahren – bei sich zu Hause, im Bankschließfach oder indem er es einer Person seines Vertrauens übergibt. Beim privatschriftlichen Testament ist also nicht sichergestellt, dass die Hinterbliebenen das Dokument nach dem Tod des Erblassers auffinden, denn möglicherweise hat der Erblasser es „zu gut versteckt“, und die Hinterbliebenen wissen gar nichts von der Existenz des Testaments. Oder das Testament wird zwar aufgefunden, aber von einer Person, die ein Interesse daran hat, es zu verändern oder ganz verschwinden zu lassen und die sich von der Strafbarkeit eines solchen Unterfangens nicht abschrecken lässt …
Wer sich für ein privatschriftliches Testament entschieden hat, aber das Risiko der Nichtauffindbarkeit oder der illegalen Veränderung bzw. Beseitigung des Dokumentes vermeiden will, kann auch dieses Testament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht geben.
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung beim Amtsgericht. Örtlich zuständig für die Verwahrung ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die testierende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei diesem Gericht lässt man sich einen Termin geben, zu dem
mitzubringen sind.
Das Antragsformular gibt es bei vielen Nachlassgerichten auf der Homepage, sodass man es bereits ausgefüllt mitbringen kann, oder man füllt es im Termin beim Gericht aus. Als „Quittung“ für die erfolgte Hinterlegung erhält man einen Hinterlegungsschein. Das Nachlassgericht verwahrt das Testament sicher und zeitlich unbegrenzt und lässt es beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren. Die Hinterlegung selbst kostet pauschal 75 Euro, die Registrierung pauschal 18 Euro, sodass insgesamt Kosten von 93 Euro entstehen. Weder das Nachlassgericht noch das Testamentsregister erhält Kenntnis vom Inhalt des hinterlegten Testaments.
Im Sterbefall informiert das Standesamt des Sterbeortes das Zentrale Testamentsregister. Ist dort eine Hinterlegung registriert, benachrichtigt das Register das Nachlassgericht, bei dem das Testament liegt. So ist garantiert, dass das Testament aufgefunden wird und vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet werden kann.
Grundsätzlich natürlich schon. Dazu kann man das Testament beim Nachlassgericht jederzeit aus der Hinterlegung zurückrufen, erhält es ausgehändigt und die Registrierung bei der Bundesnotarkammer wird gelöscht. Für die Rücknahme aus der Verwahrung fallen keine Kosten an, für eine erneute Hinterlegung eines geänderten oder neuen Testaments werden wieder die genannten 93 Euro fällig.
Wichtig in diesem Zusammenhang für alle Hinterbliebenen: Wer nach einem Sterbefall ein Dokument findet, das seinem Inhalt nach ein Testament oder auch nur ein Teil eines Testaments sein könnte, ist – unabhängig davon, ob das Schriftstück als „Testament“ bezeichnet ist oder nicht und unabhängig davon, in welchem persönlichen Verhältnis er zum Verstorbenen steht – verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Wer gegen diese Pflicht verstößt, macht sich strafbar.
Sie möchten Ihre Vermögensnachfolge in guten Händen wissen? Dann ist vielleicht das Generationenmanagement der Sparkasse Koblenz genau die richtige Lösung für Sie. Unter dem Link finden Sie bereits erste Informationen, in die Sie sich hierzu einlesen können. Selbstverständlich berät die Sparkasse Koblenz Sie aber auch persönlich, vertraulich und individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt. Unter dem folgenden Link finden Sie die Berater und Kontaktmöglichkeiten der Sparkasse Koblenz.
Veröffentlicht am 9. Februar 2023