Stiftung zu Lebzeiten oder im Todesfall?
Eine Familienstiftung kann sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des Stifters gegründet werden. Bei einer Stiftung von Todes wegen verfügt der Stifter in einem Testament oder Erbvertrag, dass sein Nachlass ganz oder teilweise in die Stiftung eingebracht werden soll und benennt den Vorstand der Stiftung. Diese Variante ermöglicht eine konventionelle Unternehmensführung bis zum Tod und eine anschließende Absicherung der Hinterbliebenen.
Bei der Gründung der Stiftung zu Lebzeiten hingegen hat der Stifter mehr Kontrolle über die Stiftung, da er ihre Geschicke als Vorstandsmitglied beeinflussen kann. Gleichzeitig erlaubt die Rechtsform der Stiftung einen schrittweisen Rückzug aus der Verantwortung, die mit der alleinigen Leitung eines Unternehmens einhergeht.
Eine Familienstiftung kann zudem aufgelöst oder geändert werden, falls sich beispielsweise eine zum Stiftungszeitpunkt minderjährige Person im späteren Verlauf als geeignete Nachfolgerin herausstellt. Diese Möglichkeit muss allerdings in der Stiftungssatzung vorgesehen sein und von der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigt werden. Zudem sollte man die sich ergebenden steuerlichen Konsequenzen keinesfalls ausser acht lassen, denn es fallen sowohl Ertragsteuern als auch Erbschaftsteuern an.