Dass eine Kostenübernahme für das Vorstellungsgespräch grundsätzlich möglich ist, wissen leider nicht viele. Dabei ist der Arbeitgeber in fast allen Fällen dazu verpflichtet. Es sei denn, eine Kostenübernahme wurde ausdrücklich ausgeschlossen
Du bist zum Vorstellungsgespräch eingeladen? Glückwunsch! Offensichtlich konntest du deinen potenziellen Arbeitgeber von deinen Qualitäten überzeugen. Damit hast du nicht nur eine wichtige Hürde im Bewerbungsprozess genommen, sondern in der Regel auch einen rechtlichen Anspruch auf eine Kostenübernahme für das Vorstellungsgespräch. Dies ist in Paragraf 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Die Pflicht, deine Kosten zu erstatten, trägt der Arbeitgeber unabhängig vom Ausgang des Gesprächs. Auch wenn er sich nicht für dich entscheidet, ist er in der Pflicht. Zahlen muss der Arbeitgeber auch, wenn nicht er selbst, sondern ein von ihm beauftragter Personal- oder Unternehmensberater zum Gespräch einlädt.
Anders verhält es sich, wenn die Einladung oder die Stellenanzeige einen ausdrücklichen Passus enthält, dass der Arbeitgeber die Vorstellungskosten nicht erstattet. Stellst du dich unaufgefordert bei ihm vor, muss er ebenfalls nicht zahlen.
Um Streitigkeiten vorzubeugen, frägst du am besten bereits bei der Einladung den Arbeitgeber nach den günstigsten Anreisemöglichkeiten und klärst, welche Kosten er übernehmen wird.
Stelle im Anschluss an das Vorstellungsgespräch eine schriftliche Rechnung an den Arbeitgeber. Füge Kopien der Quittungen deiner Auslagen bei und bitte um Überweisung auf dein Konto.
Die Erstattung von Vorstellungskosten zu verweigern und auf die Vielzahl an Bewerbern oder die angespannte Kassenlage zu verweisen, kommt erfreulicherweise nur selten vor. Für den Betroffenen ist dies jedoch ärgerlich. Dann solltest du mahnen und eine Frist zur Zahlung setzen. Bleibst du trotz Mahnung auf deinen Kosten sitzen, kann ein anwaltliches Schreiben in manchen Fällen noch Wunder bewirken. Hilfreich ist der Gang zum Anwalt aber nur, wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, da sich ein Anwalthonorar zumeist über dem Streitwert bewegen dürfte. Zumindest kannst du deine Ausgaben dann aber bei der Steuererklärung ansetzen. Als Werbungskosten mindern diese deine Steuerlast.
Keinen Anspruch hast du übrigens auf Erstattung des Verdienstausfalls. Die Kosten für deine Bewerbungsunterlagen wie Bewerbungsmappe, Zeugniskopien oder Porto musst du ebenfalls selbst tragen.
Veröffentlicht am 17. Mai 2023