Unfälle bleiben in der besinnlichen Weihnachtszeit leider nicht aus. Schnell fängt der Adventskranz Feuer oder es kommt zu anderen Katastrophen. Umso wichtiger ist es, im Fall des Falles zu wissen, welche Versicherung zahlt.
Aus diesem Grund schauen wir uns in unserem heutigen Blogbeitrag gleich vier unterschiedliche Szenarien an, die zur Weihnachtszeit eintreten können. Dabei zeigen wir Ihnen, welche Versicherung zahlt, wenn diese Unfälle passieren. Somit haben Sie einen optimalen Überblick darüber, welche Versicherungen in Ihrem Portfolio gerade in der besinnlichen Jahreszeit auf keinen Fall fehlen dürfen.
1) Brandschäden durch Adventskranz oder Weihnachtsbaum
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Die Kerzen am Tannenbaum brennen, während die Familie nebenan im Essenszimmer das Weihnachtsessen zu sich nimmt. Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit und schon fängt der Baum Feuer, das sich rasch auf den Raum und/oder das gesamte Haus ausweitet.
Welche Versicherung zahlt bei dem entstandenen Brandschaden?
Um das zu beantworten, muss zwischen den einzelnen Brandschäden differenziert werden. So übernimmt beispielsweise die Hausratversicherung Schäden, die am Hausrat entstanden sind, worunter beispielsweise auch beschädigte oder zerstörte Weihnachtsgeschenke fallen.
Entstehen jedoch am Gebäude Brandschäden, so ist dies ein Fall für die Gebäudeversicherung. Zumindest, wenn es sich um die eigenen vier Wände handelt. Weitet sich der Brand nämlich auf das Nachbargebäude aus, ist das nur im ersten Moment ein Fall für die Hausratversicherung des Nachbarn. Kann diese den Schaden schließlich Ihrem brennenden Weihnachtsbaum zuschreiben, ist dies ein Fall für Ihre private Haftpflichtversicherung. Eben jene Haftpflichtversicherung greift übrigens auch bei leichter Fahrlässigkeit und deckt etwaige Feuerwehreinsätze ab.
Aber Achtung: Den Weihnachtsbaum unbeaufsichtigt im Nebenraum zu lassen, erfüllt bereits den Tatbestand von grober Fahrlässigkeit. Hier greifen nicht alle Versicherungen uneingeschränkt und es kommt erheblich darauf an, was genau in Ihrem Vertrag abgedeckt ist. Von leichter Fahrlässigkeit wäre vielmehr die Rede, wenn die Kerzen in einem kurzen unbeaufsichtigten Moment einen Brand verursacht haben, beispielsweise als Sie gerade an der Tür waren, weil es geklingelt hat.
2) Unfälle bei Freundschaftsdiensten
Wer kleine Kinder hat, bittet gerne mal einen guten Freund, sich als Weihnachtsmann zu verkleiden und die Geschenke vorbeizubringen. Solche Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind praktisch alltäglich. Doch was ist, wenn der Freund auf dem Weg in die Wohnung auf Eis oder Schnee ausrutscht und so schwer stürzt, dass er fortan im Rollstuhl sitzen muss?
Welche Versicherung zahlt bei Unfällen bei Freundschaftsdiensten?
Grundsätzlich ist von solchen Gefälligkeits- und Freundschaftsdiensten die Rede, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Wer also anstelle eines Selbstständigen, Freiberuflers oder Mini-Jobbers einen Freund unentgeltlich für einen Freundschaftsdienst einspannt, der tritt dementsprechend nicht als Arbeitgeber auf.
Das heißt auch, dass die Krankenkasse des Freundes im ersten Schritt für die Behandlung aufkommt. Der Unfall wird also so behandelt, als habe er sich in der Wohnung des Freundes abgespielt. Für Folgeschäden wie eine Berufsunfähigkeit kommt die Krankenkasse allerdings nicht auf. Damit es also nicht zu Extremfällen kommt, in denen der Freund im Regen zurückbleibt, weil er Ihnen bloß einen Gefallen tun wollte, sollten Sie immer vorher abklären, ob der Freund denn auch eine private Unfallversicherung oder sogar eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat, die im Fall langfristiger Schäden haften würde.
3) Die Gartenbeleuchtung verursacht einen Kurzschluss
In der Weihnachtszeit schmücken viele Menschen nicht nur ihre Weihnachtsbäume, sondern auch den eigenen Vorgarten nebst Gartenhaus. Stellen Sie sich vor, Sie bringen Weihnachtsbeleuchtung an Ihrem Gartenhaus ab. Nun kommt es dort zu einem Kurzschluss, bei dem das komplette Gartenhaus abbrennt.
Welche Versicherung zahlt bei Brandschäden durch Kurzschlüsse?
Grundsätzlich greifen analog zu den Schäden durch einen brennenden Weihnachtsbaum auch beim Brand im Gartenhaus die Hausratversicherung für das Inventar, die Gebäudeversicherung für Schäden am Gartenhaus selbst und die private Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritten aus dem Brand heraus entstanden sind.
Allerdings sind hier ein paar wichtige Einschränkungen zu beachten. Dabei ist zunächst einmal zu klären, ob der Kurzschluss durch grobe Fahrlässigkeit entstanden ist. Kann nachgewiesen werden, dass die Person, die die Beleuchtung angebracht hat, bewusst defekte und damit brandanfällige Kabel verwendet hat, liegt eine solche grobe Fahrlässigkeit vor. Die Versicherung könnte die Schäden somit zurückweisen.
Ebenfalls ist wichtig, ob das Gartenhaus mitversichert ist. Standardmäßig sind solche so genannten angegliederten Gebäude wie die Garage, der Carport, der Geräteschuppen oder eben auch das Gartenhaus in der Hausratversicherung sowie in der Gebäudeversicherung inkludiert. Sie müssen es allerdings nicht zwangsläufig sein, weshalb im Zweifelsfall lieber immer im Vorfeld beim Versicherer nachgefragt werden sollte.
4) Unfälle auf dem Weg zur Weihnachtsfeier
Corona-bedingt sind zwar aktuell nur kleine Weihnachtsfeiern möglich. Dass sich kleine Teams aber in entsprechenden Räumlichkeiten zusammenfinden, ist prinzipiell auch in diesem Jahr nicht ausgeschlossen. Nur was ist, wenn ein/e Mitarbeiter/in auf dem Weg zu eben jenem Fest ausrutscht und sich dabei ernsthaft verletzt?
Welche Versicherung zahlt bei Unfällen auf dem Weg zur Weihnachtsfeier?
Wer in einem Angestelltenverhältnis steht, der ist von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Diese greift immer dann, wenn sich Unfälle auf dem Weg zum Arbeitsplatz sowie auf der Heimreise ereignen. Dabei greift eben jene gesetzliche Unfallversicherung außerdem, wenn Veranstaltungen anstehen, die der Förderung des Betriebsklimas, bzw. dem Zusammenhalt im Team dienen. Das ist allerdings nur dann gewährleistet, wenn einerseits die Unternehmensleitung selbst die Planung in die Wege geleitet hat und andererseits alle Mitarbeiter*innen gleichermaßen eingeladen sind und niemand ausgeschlossen ist.
Feiern beispielsweise nur einzelne Abteilungen, sollte im Vorfeld mit dem Versicherer geklärt werden, ob auch dann immer noch die gesetzliche Unfallversicherung für einzelne Unfälle bei An- und Abreise aufkommen würde.
Außerdem gilt noch zu beachten, dass nur der offizielle Veranstaltungsteil abgesichert ist. Kommt es zu (privaten) Anschlussfeiern, greift die gesetzliche Unfallversicherung ebenso wenig, wie wenn der betroffene Mitarbeiter nur in den Unfall gerät, weil er bei der An- oder Abreise Umwege auf sich genommen hat, die dem privaten Zweck dienten. Mit einer privaten Unfallversicherung sind Sie immer auf der richtigen Seite: Sie leistet 24 Stunden, 7 Tage die Woche – und das weltweit.