Regelung durch individuellen Partnerschaftsvertrag
Sicherheit schaffen kann daher ein im Vorfeld abgestimmter Partnerschaftsvertrag. Dieser regelt individuell, wer im Trennungsfall zunächst im Haus oder in der Wohnung bleiben darf, wer die Schulden übernimmt, wer ein Vorkaufsrecht hat oder wie bei Verkauf der Erlös aufzuteilen ist. Eine solche Vereinbarung bedarf regelmäßig der notariellen Beurkundung. Wer das nicht will, kann mit seinem Partner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingehen. Hierzu wird ein Gesellschaftsvertrag vereinbart, der Rechte und Pflichten der Beteiligten untereinander regelt.
Unbedingt den Erbfall regeln beim Immobilienkauf ohne Trauschein
Niemand beschäftigt sich gern mit dem eigenen Tod. Aber in dem Fall einer gemeinsamen Immobilienanschaffung sollten die Paare das eigene Ableben unbedingt miteinander besprechen und Vorsorge treffen, sonst kann es für den überlebenden Partner ein böses Erwachen geben. Denn auch wenn die Partnerschaft lebenslang hält: Unverheiratete Partner beerben sich nicht automatisch gegenseitig. Sind aus der Beziehung Kinder hervorgegangen und gibt es kein Testament, so sind diese die Alleinerben. Gibt es keine gemeinsamen Kinder, muss sich der Überlebende mit den Verwandten des Verstorbenen auseinandersetzen. Im Zweifelsfall haben die das Recht, den nicht ehelichen Partner vor die Tür zu setzen. Abhilfe schafft nur ein notarielles Testament, in dem der Überlebende die Immobilie erbt oder zumindest ein lebenslanges Wohnrecht erhält. Die Partner können auch einen Erbvertrag vor einem Notar errichten. Ein einfaches gemeinsames Testament geht hingegen nicht, dies können nur Verheiratete wirksam aufsetzen.
Problem Erbschaftsteuer
Selbst im Falle des Erbes steht der überlebende Partner oft vor einem neuen großen Problem: Der Freibetrag für den unverheirateten Partner beträgt lediglich 20.000 Euro. Das ist nicht viel im Falle einer geerbten Immobilie. Alles über diesen Freibetrag hinaus wird mit 30 Prozent oder mehr besteuert. Die Erbschaftsteuer kann man sich damit leider nur selten leisten. Das Haus muss dann i.d.R. verkauft werden, um diese Steuer zahlen zu können. Fazit: Im Todesfall sind verheiratete Paare grundsätzlich besser gestellt vor dem Finanzamt, da sie hohe Freibeträge haben und somit oft keine Erbschaftsteuer anfällt