Gute Pflege hat bekanntermaßen ihren Preis. Selbst wenn betroffene Senioren die Heimkosten mit der Pflegeversicherung, der Rente und dem Angesparten bezahlen, bleibt oft ein Differenzbetrag offen. Früher mussten häufig die Kinder einspringen. Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist das heute seltener der Fall.
Wenn Menschen pflegebedürftig werden, ist das für die Angehörigen keine schöne Zeit. Denn neben allem damit verbundenen Kummer geht es dabei auch ums Finanzielle. Professionelle Pflege kostet Geld – unabhängig davon, ob der Senior zu Hause Unterstützung bekommt, ins betreute Wohnen oder in ein Pflegeheim zieht. Natürlich gibt es für diese Fälle die Pflegeversicherung. Doch damit lassen sich längst nicht alle Kosten decken.
Üblicherweise haben die Pflegebedürftigen eine Rente, die sie für diese Zwecke einsetzen können. Auch Sparbücher oder Wertpapiere können genutzt werden, um die Pflegekosten zu decken. Beim Umzug ins Heim müssen Immobilieneigentümer vielleicht sogar die eigenen vier Wände verkaufen, um die Kosten zu begleichen.
Reicht das Geld trotzdem nicht, springt das Sozialamt ein. Allerdings fragt es vorher bei den Kindern nach, ob sie genug verdienen, um die Eltern finanziell unterstützen zu können. Kommt also ein Brief vom Sozialamt, müssen Sie Ihr Vermögen und Ihr Einkommen offenlegen. An den Pflegekosten beteiligen müssen Sie sich allerdings erst, wenn Sie ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 100.000 Euro haben. Diese Summe gilt, seit Anfang 2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführt wurde. Dort ist sie in Paragraf 94 im SGB XII festgeschrieben.
Zum Einkommen zählt übrigens nicht nur der Lohn, sondern beispielsweise auch Geld aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen. Allerdings gibt es Ausgaben, die Sie mit den Einnahmen verrechnen können. Dazu gehören zum Beispiel die Raten für ein Immobiliendarlehen, die Ausgaben für die eigene Krankenvorsorge oder Unterhaltszahlungen an Ihre Kinder beziehungsweise den Ehepartner.
Haben pflegebedürftige Eltern mehr als ein Kind, prüft das Sozialamt zuerst, wer welchen Anteil an der Pflege zahlen müsste. Der Anteil steht in Relation zur Einkommens- und Vermögenssituation. Es wird geprüft, ob die Kinder jeweils mehr als 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen haben. Wer darunter liegt, muss seinen Anteil nicht zahlen.
Das heißt also: Hat ein Kind über 100.000 Euro Einkommen im Jahr, muss es seinen Anteil zu den Pflegekosten tragen. Liegt sein Bruder oder seine Schwester darunter, muss dieser oder diese nichts beisteuern. Sind mit dem Anteil der Kinder die Pflegekosten noch immer nicht ganz beglichen, zahlt das Sozialamt den Rest.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt für Kinder, deren Eltern pflegebedürftig sind, aber auch für Eltern pflegebedürftiger, volljähriger Kinder. Enkelkinder, Geschwister, Schwiegersöhne oder -töchter sowie Tanten und Onkel sind zum Beispiel nicht unterhaltspflichtig. Verheiratete jedoch sind ihrem Partner gegenüber unterhaltspflichtig. Für sie gilt die 100.000-Euro-Grenze nicht.
Wer übrigens gar nicht erst in die missliche Lage kommen möchte, sich die Pflege im Alter nicht leisten zu können, der sollte am besten jetzt schon vorsorgen. Die PflegeRente der Sparkasse Koblenz sichert Ihnen den optimalen Schutz und sichert Sie gegen ein finanzielles Pflegerisiko ab. Gerne berät einer unserer Sparkassenberater Sie ausführlich darüber in einem persönlichen Gespräch: Zur Terminvereinbarung
Veröffentlicht am 17. August 2021