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Elternunterhalt: Wann müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Kosten für die Pflege der Eltern können nur solchen Kindern auferlegt werden, die auch etwas haben.

Niemand ist im Alter davor gefeilt, auf Hilfe angewiesen zu sein. Wer keine Verwandten in der Nähe hat, ist dann oft auf den Umzug ins Pflegeheim angewiesen. Reichen die Beträge aus Pflegeversicherung, Rente sowie etwaige Rücklagen nicht aus, um diese Kosten zu decken, so müssen die Kinder einen Elternunterhalt leisten. Zumindest dann, wenn sie genügend Geld zur Verfügung haben.

Wenn Eltern Geld zurückgelegt haben, wird im ersten Schritt dieses Geld dazu verwendet, um die Lücke zu schließen. Eine weitere Option, um dem Elternunterhalt zu entgehen, besteht darin, das Wohneigentum der Eltern nach dem Umzug ins Pflegeheim nicht leer stehen zu lassen. Stattdessen kann es vermietet oder verkauft werden. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, müssen die Kinder den Elternunterhalt leisten. Und zwar auch dann, wenn die Eltern das nicht wollen. In erster Instanz trägt die Kosten schließlich der Staat, der diese dann an die Kinder weiterreicht.

Elternunterhalt: So lautet die Regelung zum Selbstbehalt

Kosten für die Pflege der Eltern können nur solchen Kindern auferlegt werden, die auch etwas haben. Die Lebensqualität der Kinder und derer Familien darf sich laut Gesetz nicht allzu sehr verschlechtern. Das bedeutet konkret, dass ein Selbstbehalt von 1.800 Euro pro Monat angelegt wird. Dies beinhaltet bereits eine Miete inklusive Betriebskosten in Höhe von 480 Euro. Weil dieser Betrag in vielen Städten deutlich höher sein kann, kann hier auch eine höhere Summe als Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Ist allerdings mehr Geld vorhanden als der Selbstbehalt, müssen Kinder einen Elternunterhalt erbringen. Die genaue Berechnung ist nicht unkompliziert. Zunächst einmal muss das „bereinigte Einkommen“ berechnet werden. Das bedeutet: Alle Steuern, Sozialabgaben, eigene Beiträge zur Altersvorsorge, Kreditraten, Unterhaltsleistungen oder Kosten, die mit dem eigenen Beruf zu tun haben, abgezogen.

Anschließend wird von diesem Beitrag der eben genannte Selbstbehalt abgezogen. Die Hälfte dessen, was übrigbleibt, muss als Elternunterhalt für die Pflege der Eltern aufgewendet werden.

Ein Rechenbeispiel zum Elternunterhalt

Angenommen, Sie verdienen im Monat nach Abzug der Steuern 4.000 Euro netto. Hiervon gehen 1.000 Euro für Arbeitsweg und Rückzahlung des Eigenheim-Kredites ab. Es bleiben also 3.000 Euro übrig. Davon wird der Selbstbehalt von 1.800 Euro abgezogen. Es bleiben 1.200 Euro übrig, von denen die Hälfte für die Pflege der Eltern aufgebracht werden muss. Der Elternunterhalt kann in diesem Rechenbeispiel also auf maximal 600 Euro pro Monat festgesetzt werden.

Wie verhält es sich bei Ehepartnern mit dem Elternunterhalt?

Wer verheiratet ist, bei dem wird das Einkommen beider Partner zusammenaddiert. Anschließend wird auch bei diesem Rechenweg alles abgezogen, was vor dem Selbstbehalt zum Tragen kommt. Für das unterhaltspflichtige Kind werden dann die besagten 1.800 Euro abgezogen. Für den Ehepartner weitere 1.440 Euro. Pro Monat insgesamt also 3.240 Euro an Selbstbehalt. Von dem Geld, was übrigbleibt, können ebenfalls maximal 50 Prozent als Elternunterhalt festgesetzt werden.

Die Düsseldorfer Tabelle sorgt für Klarheit

In diesem Ratgeber-Beitrag haben wir Ihnen gezeigt, wie die grundsätzliche Regelung zum Elternunterhalt aussieht und wann Kinder für die Pflege der Eltern bezahlen müssen. Bitte beachten Sie, dass der konkrete Ansprechpartner immer das Sozialamt ist, das Ihnen in konkreten Situationen weiterhilft. Wer vorab im Internet weitere Informationen einholen möchte, dem möchten wir abschließend die Düsseldorfer Tabelle ans Herz legen. Die Berichte sind hier nach Jahren aufgelistet. Im jeweiligen Dokument finden Sie unter dem Punkt „D. Verwandtenunterhalt“ weitere Informationen zum Elternunterhalt.


Veröffentlicht am 28. Mai 2019