Egal, ob Smartphone, Fernseher oder Waschmaschine
Gibt das Gerät innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf wegen eines Herstellerfehlers den Geist auf, muss es vom Händler repariert oder ersetzt werden. Erst nach Ablauf dieser Zeit bleiben Kunden auf den Kosten sitzen – und die Garantieverlängerung kommt ins Spiel. Je nach Produkt dehnen solche Versicherungen entweder nur die gesetzliche Gewährleistungsfrist aus oder versprechen auch Ersatz, wenn das Gerät gestohlen wird. Manche Anbieter werben damit, die Reparaturkosten zu übernehmen, wenn die Ware wegen Abnutzung, Verschleiß oder unsachgemäßer Bedienung nicht mehr funktioniert.
Beispiel Smartphone
Das klingt zunächst gut. Im Ernstfall aber machen viele Kunden die Erfahrung, dass ihre Versicherung – wenn überhaupt – nur für einen Teil des Schadens aufkommt. Bestes Beispiel ist die Handyversicherung. Sie kann 5 bis 10 Euro Beitrag pro Monat kosten. Aufs Jahr gerechnet kommt so einiges zusammen. Meist sind Handypolicen sogenannte Zeitwertversicherungen. Wer beispielsweise sein knapp zwei Jahre altes Handy fallen lässt, erhält dann nicht den Kaufpreis erstattet, sondern einen deutlich niedrigeren Betrag.
Hinzu kommt, dass die Kunden bei vielen Anbietern einen Teil des Schadens als Selbstbehalt bestreiten müssen – wenn sie nicht sogar ganz auf den Kosten sitzen bleiben. Denn fast alle Handyversicherer zahlen im Fall eines Diebstahls nur, wenn der Kunde sein Telefon im „persönlichen Gewahrsam mitgeführt hat“. Und das bedeutet, dass sie ihr Mobiltelefon so körpernah tragen müssen, dass sie einen Diebstahlversuch jederzeit bemerken und abwehren können – Hosen- oder Manteltasche sind also in den Augen der Versicherer nicht der richtige Ort.
Unterschrieben – und jetzt?
Erfreulicherweise sind Kunden nicht in jedem Fall an einen vorschnell unterschriebenen Vertrag gebunden. Der Gesetzgeber gewährt Verbrauchern bei Versicherungsverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht – und zwar sowohl im stationären als auch im Online-Handel.