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Vermögenswirksame Leistungen: So funktioniert VL-Sparen

Verschenken Sie kein Geld – Mit vermögenswirksamen Leistungen von Ihrem Arbeitgeber bauen Sie ein finanzielles Polster auf.

Mithilfe des Arbeitgebers Vermögen aufbauen – klingt zu schön, um wahr zu sein? Das Zauberwort heißt „vermögenswirksame Leistungen“. Doch was genau hat es damit sich auf sich? Wir erklären, wie das als VL-Sparen bekannte Konzept funktioniert, wer Anspruch auf das Extra vom Arbeitgeber hat und welche Anlageoptionen es eigentlich gibt.

Beratungsgespräch

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Die vermögenswirksamen Leistungen (VL) sind eine freiwillige Geldleistung des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer bei der Vermögensbildung unterstützen sollen. Je nach Branche gibt es bis zu 40 Euro im Monat, höchstens aber 480 Euro im Jahr. Dabei darf der Arbeitgeber nicht zwischen Angestellten mit befristetem und solchen mit unbefristetem Arbeitsvertrag unterscheiden. Zahlt Ihr Arbeitgeber weniger als 40 Euro an vermögenswirksamen Leistungen monatlich, so können Sie den Betrag entsprechend aufstocken. Die Leistungen werden mit dem monatlichen Gehalt versteuert, dann aber direkt in einen Sparplan, etwa für die private oder betriebliche Altersvorsorge, investiert.

Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?

Meist ist im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt, ob Sie Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben und wie hoch diese sind. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihnen die zusätzlichen Geldbeträge zustehen, fragen Sie bei der Personalabteilung nach.

Förderberechtigt sind Ledige mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 20.000 Euro oder Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.* Das Bruttoeinkommen kann allerdings deutlich über den genannten Einkommensgrenzen liegen.

Welche Anlageoptionen gibt es für vermögenswirksame Leistungen?

Der Arbeitgeber leitet die vermögenswirksamen Leistungen direkt in eine längerfristige Anlage. Sie können wählen zwischen Aktienfondssparplänen, Bausparverträgen, der Tilgung eines Baukredits, einem Banksparplan oder Leistungen für die private oder betriebliche Altersvorsorge. Die letzten beiden Optionen sind allerdings nicht zulagefähig.

Vermögenswirksame Leistungen Infografik 2018

VL-Sparen: Mit der Arbeitnehmersparzulage doppelt profitieren

VL-Sparen lohnt sich aber umso mehr, wenn die staatliche Förderung genutzt werden kann. Bei Geringverdienern packt der Staat noch etwas obendrauf. Wer weniger als 17.900 Euro jährlich verdient – bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren 35.800 Euro –, der bekommt die Arbeitnehmersparzulage. Die Zulage schwankt von maximal 43 Euro jährlich für Bausparer und diejenigen, die einen Baukredit tilgen, und 80 Euro für Fondssparer. Ein Beispiel: Entscheiden Sie sich für einen Fondssparplan und legen den maximal geförderten Betrag von 400 Euro im Jahr an, können Sie bis zu 80 Euro an Arbeitnehmersparzulage erhalten. Das entspricht 20 Prozent der VL-Einzahlungen. Sind es weniger als 400 Euro, können Sie die vermögenswirksamen Leistungen aus dem eigenen Gehalt aufstocken, um die Zuschüsse zu erhöhen. Die Arbeitnehmersparzulage gibt es aber nicht automatisch. Vielmehr muss sie mit der Steuererklärung beantragt werden.

Für welche Variante Sie sich auch immer entscheiden: Die Laufzeit eines VL-Sparvertrags beträgt bis zu sieben Jahre. Davon zahlt man sechs Jahre ein, bis zum Ende des siebten Jahres ruht das Kapital. Danach kann der Sparer darüber frei verfügen – oder das Geld wieder anlegen.

Tipp

Beginnen Sie am besten schon während der Ruhezeit mit einem Folgevertrag, um sich den Zuschuss vom Arbeitgeber und die Förderung vom Staat zu sichern. Auf diese Weise lässt sich mit der Zeit ein Vermögen aufbauen, das auch die Altersvorsorge ergänzen kann.

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So unterstützt Sie die Sparkasse beim VL-Sparen

Sie haben Fragen rund um die Anlagemöglichkeiten der vermögenswirksamen Leistungen? Sprechen Sie gerne Ihre/n Sparkassenberater/in an und vereinbaren Sie noch heute einen Termin.

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* Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand Juni 2023. Die steuerliche Behandlung der Erträge hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung durch die Finanzverwaltung) unterworfen sein.


Veröffentlicht am 3. Juli 2023