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Vermieter als Fensterputzer

Der Infodienst Recht & Steuern der LBS informiert: Auch aus einer zeitweisen Übernahme der Arbeiten entsteht kein Gewohnheitsrecht

Das Putzen der Fenster stellt grundsätzlich eine Aufgabe dar, die von den Mietern einer Wohnung zu erledigen ist und nicht vom Eigentümer. Selbst wenn dieser es zeitweise übernimmt, ändert das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nichts an der grundlegenden Aufgabenverteilung. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 188/16)

Der Fall: Es ging um eine Loftwohnung im ersten Stock eines ehemaligen Fabrikgebäudes. Sie hatte überdurchschnittlich große Fenstersegmente von bis zu 1,3 mal 2,75 Metern. Der Eigentümer ließ die Glasflächen auf eigene Kosten zweimal jährlich reinigen, ohne allerdings eine derartige Verpflichtung anzuerkennen. Die Mieter forderten schließlich wegen der schnellen Verschmutzung viermal jährlich eine Reinigung. Die Begründung: Der Blick nach außen sei beeinträchtigt, der Wohnwert werde dadurch gemindert. Der Streit ging sogar bis vor den Bundesgerichtshof, der allerdings andeutete, dass er keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung erkennen könne und die Angelegenheit nicht weiter verfolgen wolle. Daraufhin wurde die Revision von Seiten der Mieter zurückgenommen.

Das Urteil: Die BGH-Richter hatten allerdings vor der Rücknahme in ihrem Beschluss festgestellt, dass das Putzen der Fenster im Regelfall dem Mieter obliege, wenn keine anderen vertraglichen Verpflichtungen eingegangen worden seien. Bloße Reinigungsmaßnahmen in einem Objekt seien nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflichten des Vermieters. Wenn der Bewohner angesichts schwer erreichbarer Fensterfronten das selbst nicht übernehmen könne, dann müsse er sich professioneller Hilfe bedienen.

Text: LBS Infodienst Recht und Steuern
Karikatur: Jürgen Tomicek

Tomicek/ LBS Vermieter als Fensterputzer

Veröffentlicht am 8. April 2019