Der Wechsel ins Jahr 2019 bringt zahlreiche gesetzliche Änderungen, die sich auf Ihr Portemonnaie auswirken können. Das Wichtigste in Sachen Steuern haben wir hier für Sie zusammengefasst. Soweit nicht anders genannt, gilt der Stichtag 1. Januar.
Bundestag und Bundesrat haben am 23. November 2018 das „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) verabschiedet. Es umfasst eine Kindergelderhöhung, höhere Grundfreibeträge und höhere Kinderfreibeträge. Außerdem werden untere und mittlere Einkommen bei der kalten Progression entlastet. Daneben sind in mehreren anderen frisch verabschiedeten Gesetzen Neuerungen vorgesehen, die sich für den Bürger alsbald in Euro und Cent niederschlagen werden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuregelungen:
2019: Vorteile für Eltern
Das monatliche Kindergeld steigt ab 1. Juli 2019 um 10 Euro auf 204 Euro jeweils für das erste und das zweite Kind. Für das dritte Kind gibt es 210 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.
Die jährlichen kindbedingten Freibeträge werden auf insgesamt 7620 Euro angehoben. Mit diesem Betrag soll das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum des Kindes steuerfrei gestellt werden. Der Kinderfreibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und wirkt sich dadurch bei der Berechnung der Einkommensteuer mindernd aus.
Kalte Progression im Fokus
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer, der dazu dient, das materielle Existenzminimum steuerfrei zu lassen, steigt auf 9168 Euro – bei Zusammenveranlagung sind es 18.336 Euro. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, muss Einkommensteuer gezahlt werden.
Der Einkommensteuertarif wird mit dem Ziel geändert, die kalte Progression auszugleichen. Das ist die Steuermehrbelastung, die dadurch eintritt, dass auch auf denjenigen Teil einer Bruttolohnerhöhung Einkommensteuer gezahlt werden muss, der lediglich den Kaufkraftverlust ausgleicht. Zur Abmilderung dieses Effekts werden die Eckwerte des Tarifs entsprechend angepasst.
Damit der Verzicht aufs eigene Auto attraktiver wird, sind vom Arbeitgeber geförderte Jobtickets für den öffentlichen Personennahverkehr nicht mehr als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Allerdings wird die steuerfreie Arbeitgeberleistung dann auf die Entfernungspauschale angerechnet. Außerdem dürfen Arbeitnehmer ihnen zur Verfügung gestellte Dienstfahrräder und E-Bikes steuerfrei privat nutzen.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar um 35 Cent auf 9,19 Euro pro Stunde.
Auf Rentnerinnen und Rentner kommen 2019 mehrere Neuerungen zu.
Das Rentenniveau soll bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten werden. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung soll bis 2025 nicht über 20 Prozent steigen. Darauf hat sich die Bundesregierung festgelegt.
Wer einen neuen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellt, soll rentenrechtlich so behandelt werden, als wenn er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet hätte. Die Zurechnungszeiten werden also angehoben. So wird zum Beispiel zwischen September 2019 und August 2020 die Rente so berechnet, als hätten die Erwerbsminderungsrentner bis zu einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten gearbeitet. In den folgenden Zeiträumen wird die Zurechnungszeit in weiteren Monatsschritten entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das Alter 67 (ab Januar 2031) angehoben.
Alle Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, bekommen künftig zusätzliche Rentenansprüche. Sie erhalten dann 2,5 Rentenpunkte und 2,5 Jahre Erziehungszeit anerkannt. Müttern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden drei Jahre angerechnet.
Änderungen für Arbeitnehmer
Außerdem wird der Übergangsbereich zwischen einem Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeweitet. Sogenannte Midijobber dürfen dann zwischen 450 Euro und 1.300 Euro (bisher 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird dauerhaft auf 2,6 Prozent festgeschrieben. Befristet bis zum 31. Dezember 2022 wird er demgegenüber um 0,1 Prozentpunkte gesenkt, liegt also bis einschließlich 2022 bei 2,5 Prozent.
In der Pflegeversicherung werden die Beiträge um 0,5 Prozent steigen. Hier sind also insgesamt 3,05 Prozent fällig, die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig (also jeweils 1,525 Prozent) getragen werden (Ausnahme Sachsen, hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent, der Arbeitgeber 1,025 Prozent). Kinderlose Steuerpflichtige ab dem vollendeten 23. Lebensjahr müssen unverändert einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen, den sie allein tragen.
Wer seine Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit verkürzen will, hat ab 2019 das Recht, zu einer Vollzeitstelle zurückzukehren. Diese neue Brückenteilzeit greift für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Dies gilt aber nur in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern. Arbeitgeber mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur 1 von 15 Mitarbeitern gewähren.
Die Kosten für ein Telefonat innerhalb der Europäischen Union sollen sinken. Nach dem Willen der EU sollen Telefongespräche ab Mai 2019 nicht mehr als 19 Cent pro Minute kosten dürfen. Für SMS an ausländische Nummern sollen maximal 6 Cent fällig werden.