Auch beim Steuern sparen als Rentner gibt es so manche Möglichkeit, die Menschen im Ruhestand bei der Steuererklärung nutzen können. Schließlich beschäftigt das Thema Steuern viele Menschen lebenslang – auch wenn sie im Ruhestand sind.
Im vorliegenden Blogbeitrag blicken wir nicht nur darauf, wann Rentner überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen, ehe wir die passenden Steuertipps für den Ruhestand direkt mitliefern.
Wann ist man als Rentner überhaupt steuerpflichtig?
Einkommensteuerpflichtig ist man, wenn die eigenen Jahreseinkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Zu den Einkünften von Ruheständlern zählen neben der gesetzlichen Altersrente auch Betriebsrenten, Unfallrenten und Hinterbliebenenrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Nebeneinkünfte aus Honoraren oder Teilzeit-Jobs – um nur die Wichtigsten zu nennen.
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beläuft sich für das Jahr 2023 auf 10.908 Euro bei Einzelveranlagung und auf 21.816 Euro bei Zusammenveranlagung.
Wessen steuerpflichtige Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen, kann beim Finanzamt eine drei Jahre lang gültige Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und muss dann keine Steuererklärung abgeben. Wird diese Bescheinigung bei konto- und depotführenden Kreditinstituten vorgelegt, behalten die Finanzdienstleister keine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne) ein.
Steuern sparen als Rentner: So funktioniert die Rentenbesteuerung
Die gesetzliche Altersrente ist erst bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 und später in vollem Umfang steuerpflichtig. Für alle Renteneintrittsjahre davor wird ein Freibetrag abgezogen. Bei Renten, die 2005 oder früher begonnen haben, liegt der zu besteuernde Anteil bei 50 Prozent. Für jeden Neurentnerjahrgang nach 2015 steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente – bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte, ab 2021 um jeweils 1 Prozentpunkt. Wer 2023 in Rente geht, muss also 83 Prozent seiner Rente versteuern. Der persönliche Rentenfreibetrag wird als Differenz zwischen der ersten vollen Jahresrente und dem zu versteuernden Anteil im Jahr des Rentenbeginns errechnet und gilt lebenslang. Das heißt, künftige Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig, da der Rentenfreibetrag nicht angepasst wird.