Wie jedes Jahr bringt auch der Wechsel zu 2018 zahlreiche gesetzliche Änderungen, die sich auf Ihr Portemonnaie auswirken können. Das Wichtigste haben wir hier für Sie zusammengefasst. Soweit nicht anders genannt, gilt der Stichtag 1. Januar.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden neu festgelegt. Gemeint sind damit die Werte, bis zu der Beiträge fällig sind. Durch die Anhebungen müssen Gutverdiener im kommenden Jahr höhere Sozialabgaben zahlen. In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen auf 6.500 Euro in den westlichen Bundesländern und 5.800 Euro im Osten. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt sie auf 4.425 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze wird auf 4.950 Euro angehoben. Erst wer mehr verdient, kann die gesetzliche Krankenkasse verlassen und darf komplett in die Privatversicherung wechseln.
Das steuerfreie Existenzminimum (auch Grundfreibetrag genannt) steigt auf 9.000 Euro (Zusammenveranlagung: 18.000 Euro). Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, muss Einkommensteuer gezahlt werden.
Der Einkommensteuertarif wird mit dem Ziel geändert, die kalte Progression auszugleichen. Das ist die Steuermehrbelastung, die dadurch eintritt, dass auch auf denjenigen Teil einer Bruttolohnerhöhung Einkommensteuer gezahlt werden muss, der lediglich den Kaufkraftverlust ausgleicht. Dazu werden die Eckwerte des Tarifs um die vorab geschätzte Inflationsrate des Vorjahres erhöht.
Die jährlichen kindbedingten Freibeträge werden auf insgesamt 7.428 Euro angehoben. Mit diesem Betrag soll das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum des Kindes steuerfrei gestellt werden. Der Kinderfreibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und wirkt sich dadurch bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd aus.
Das monatliche Kindergeld steigt auf 194 Euro, jeweils für ein oder zwei Kinder. Für das dritte Kind gibt es 200 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro.
Zum 13. Januar tritt die Zweite Zahlungsdienstrichtlinie (PSD2) in Kraft. Dies war bereits Anlass dafür, dass wir Ihnen unsere neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugesandt haben. Ein Vorteil für Verbraucher ist in diesem Zusammenhang: Die Haftungsgrenze im Fall eines Kartenverlustes oder bei Betrug im Online-Banking wird gesenkt. Sofern den Bankkunden kein Verschulden trifft, haftet er nun mit maximal 50 statt mit 150 Euro.
Die Besteuerung von Investmentfonds ändert sich. Ziel ist es unter anderem, Steuerschlupflöcher zu schließen sowie in- und ausländische Fonds nach derselben Systematik zu besteuern. Künftig werden alle Investmentfonds anhand einer Pauschale besteuert. Deutsche Fonds zahlen dann auf bestimmte Erträge 15 Prozent Körperschaftsteuer. Damit es nicht zu einer Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer beim Fonds und mit Einkommensteuer bei den Anlegern kommt, werden Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne bei den Fondsanlegern teilweise von der Besteuerung freigestellt. Diese Teilfreistellung beträgt 30 Prozent bei Aktienfonds, 15 Prozent bei Mischfonds und 60 bzw. 80 Prozent bei Immobilienfonds. Vor 2009 gekaufte Fonds verlieren ihre Steuerfreiheit, für Erträge aus diesen Anteilen gilt ab 2018 aber ein Freibetrag von 100.000 Euro.
Die Grundzulage bei Wohn-Riester-Verträgen steigt von 154 auf 175 Euro. Dazu muss der Sparer mindestens vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres in einen zertifizierten Wohn-Riester-Sparvertrag anlegen.