Auch die Nachbarin einer Kirche hatte keinen Erfolg mit ihrer Klage. Sie störte sich an der LED-Beleuchtung des Kirchturms und forderte eine Abschaltung. Die Begründung: Das ins Schlafzimmer dringende Licht entspreche dem einer hellen Vollmondnacht, zudem sei die kaltweiße Farbe sehr unangenehm. Ein Sachverständiger nahm Messungen vor, konnte jedoch keine dramatischen Störungen feststellen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 40/17) schloss sich dem an. Auch in Bezug auf das angeblich spezielle Licht liege kein Hinweis vor („Eine besondere farbliche Beeinträchtigung liegt danach nicht vor.“).
Fällt eigentlich ein Beleuchtungskörper unter die sogenannte Kleinreparaturklausel eines Mietvertrages? Muss also der Mieter bis zu einer bestimmten Summe für Reparaturen bzw. Ersatz aufkommen? Mit diesen Fragen hatte sich das Amtsgericht Zossen (Aktenzeichen 4 C 50/15) zu beschäftigen. Es ging um Kosten in Höhe von 43,89 Euro für die Reparatur einer Flurbeleuchtung. Doch hier musste der Mieter nicht aufkommen, denn es handelte sich nach Meinung des Gerichts nicht um einen Gegenstand, der dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sei – so wie Türgriffe und Kocheinrichtungen.
Es mag eine Geschmacksfrage sein, ob man in seiner Wohnung ein Grablicht aufstellt und es anzündet. Eines steht allerdings nicht in Frage: Wenn man es schon tut, dann muss man sich um die offene Flamme kümmern. Eine Frau hatte das nicht getan und ein brennendes Grablicht im Schlafzimmer aus den Augen gelassen. Die Kerze war auf das Bett gefallen und hatte es entzündet. Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 6 U 199/06) urteilte, dass die Frau für den Schaden haften müsse.
Manche würden es als Glück betrachten, in unmittelbarer Nähe eines Fußballstadions zu wohnen. Bei einem Nachbarn war das nicht der Fall. Er störte sich an dem von einer so genannten Videowall ausgehenden Licht. Doch das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 5 K 1226/11) wollte dem nicht folgen. Die Werte der Licht-Richtlinie würden eingehalten und der Betroffene habe durchaus Möglichkeiten, sich „mit einfachen und günstigen Mitteln“ selbst zu helfen.
Manchmal reicht eine einzige Glühbirne, um einen heftigen Rechtsstreit auszulösen. So war es unter Nachbarn in einem Wohnviertel. Der eine ließ die ganze Nacht hindurch eine 40-Watt-Glühbirne unter seiner Eingangstüre brennen, der andere wurde dadurch um den Schlaf gebracht. Das Landgericht Wiesbaden (Aktenzeichen 10 S 46/01) ordnete an, dass der Dauerbetrieb der Glühlampe beendet werden müsse. Ein durchschnittlich empfindlicher Mensch könne dadurch tatsächlich geblendet werden und die Notwendigkeit der nächtlichen Beleuchtung sei nicht recht nachvollziehbar.
Was helfen schon Rollläden, wenn sie aufgrund von Kondenswasser ständig einfrieren und dann entweder nicht mehr zu schließen oder nicht mehr zu öffnen sind. Ein Hausbesitzer wollte diese Mängel seiner gerade erst eingebauten Anlage nicht hinnehmen. Das Amtsgericht Gummersbach (Aktenzeichen 2 C 239/05) gestattete ihm die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Es handle sich eindeutig um einen Sachmangel, im Werbeprospekt der Firma sei ein tadelloses Funktionieren versprochen worden.
Text: LBS Infodienst Recht und Steuern
Karikatur: Jürgen Tomicek