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Küchenerneuerung: nicht sofort abziehbar!

Infodienste Recht und Steuern der LBS: Komplette Küchenerneuerung in einer Mietwohnung.

Steuerzahler sind meistens daran interessiert, eine investierte Summe möglichst auf einen Schlag absetzen zu können und das nicht über einen längeren Zeitraum tun zu müssen. Doch manchmal geht das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht – zum Beispiel dann, wenn in einer vermieteten Wohnung eine Einbauküche komplett erneuert wird.

(Bundesfinanzhof, IX R 14/15)

Der Fall: Der Eigentümer einer Immobilie hatte sich entschieden, die Küche in seiner Mietwohnung komplett zu sanieren. Er ließ alle Einbauten erneuern, erwarb auch neue Spüle, Herd und andere Elektrogeräte. Die Gesamtausgaben dafür wollte er als Werbungskosten von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort und umfassend geltend machen. Das zuständige Finanzamt verweigerte dies und akzeptierte nur eine Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren im Zuge der AfA (Absetzung für Abnutzungen).

Das Urteil: Es handle sich hier nicht um einen Erhaltungsaufwand für einen wesentlichen Gebäudebestandteil, der eine sofortige Absetzung als Werbungskosten möglich gemacht hätte, entschied der Bundesfinanzhof. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche seien ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren.

LBS-Infodienst: Küche als Werbungskosten absetzen, Bild: Tomicek

Text: LBS Infodienst Recht & Steuern
Karikatur: Jürgen Tomicek


Veröffentlicht am 11. April 2018