Es gibt zahlreiche und bisweilen sehr unterschiedliche Irrtümer über die Ehe. Dabei spielt es keine Rolle, ob die falschen Vorstellungen sich aus purer Unwissenheit heraus so hartnäckig halten, oder ob manche Menschen eben einfach nur glauben wollen, was sie zu wissen glauben: Praktisch immer münden diese Irrtümer über die Ehe in Probleme – zumindest über kurz oder lang.
Grund genug für uns, in unserem heutigen Blogbeitrag mal genauer hinzuschauen. Hierzu zeigen wir fünf klassische Irrtümer über die Ehe und besprechen diese näher. Wir gehen außerdem darauf ein, weshalb auch verheiratete Paare dringend entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen sollten. Sonst sind unangenehme Überraschungen vorprogrammiert.
Ob verheiratet oder nicht – in beiden Fällen braucht es dazu eine Vorsorgevollmacht, um z. B. nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit Einfluss auf die medizinische Behandlung nehmen zu können oder Bankgeschäfte zu tätigen.
Bei getrennten Kontos hat der Ehepartner nämlich keineswegs automatisch Zugriff auf das Konto des erkrankten Ehepartners. Entsprechend wichtig ist die Bankvollmacht, deren Relevanz wir auch im verlinkten Blogbeitrag herausstellen.
Was jeder Einzelne mit in die Ehe bringt oder während der Ehe erwirbt, bleibt sein Eigentum – auch wenn die Partnerschaft endet. Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, gilt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Wenn ein Partner während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat als der andere, muss er im Falle der Trennung dem schlechter gestellten Partner von seinem Überschuss die Hälfte abgeben (Zugewinnausgleich). Nach dem gleichen Prinzip wird beim Thema Schulden verfahren. Kreditnehmer ist und bleibt stets der, der sich das Geld geliehen hat.
Wenn es kein Testament gibt, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet: Neben dem Ehepartner sind auch gemeinsame Kinder erbberechtigt. Sind diese ebenfalls verstorben, können auch Enkel und sogar Urenkel erben.
Ist das Paar kinderlos, erben die Eltern des Verstorbenen. Leben sie nicht mehr, folgen Geschwister sowie deren Kinder als Erben. In nur einem Fall ohne Testament erbt der überlebende Partner allein: wenn es keine der gesetzlich vorgesehenen anderen Erben gibt.
Daher sollte man grundsätzlich ein Testament vereinbaren: Darin kann jeder von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und den Ehepartner zum Alleinerben machen. Doch auch dann gilt: Die gesetzlichen Pflichtteile der engsten Verwandten führen dazu, dass nicht das gesamte Vermögen an den Partner geht.
Das stimmt nur zum Teil. Beim Klassiker unter den Ehegattentestamenten setzen die Partner sich gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden enterbt und kommen erst zum Zug, wenn der länger lebende Elternteil stirbt.
Damit sind Konflikte programmiert. Zum einen können die enterbten Kinder ihren Pflichtteil verlangen. Zum anderen bleibt für die Kinder nichts übrig, wenn der überlebende Gatte – etwa mit einem neuen Partner – das Erbe durchbringt.
Ungünstig ist das Berliner Testament zudem oft aus steuerlicher Sicht, schließlich kassiert der Fiskus gleich mehrfach. Zunächst, wenn Witwer oder Witwe erben, und später, wenn die Kinder das Vermögen des zuletzt verstorbenen Elternteils übernehmen.
Jeder Ehepartner kann verkaufen, was ihm gehört. Bei der meist üblichen Zugewinngemeinschaft verwalten beide Ehepartner ihr Vermögen selbst.
Egal, ob es um gemeinsame Konten für Eheleute sowie etwaige Anlagemöglichkeiten geht: Die Sparkasse Koblenz ist Ihr kompetenter Ansprechpartner in der Region für alle wichtigen Fragen des Lebens. Zögern Sie daher bitte nicht, bei jeglichen Fragen Ihre/n persönliche/n Berater/in zu kontaktieren. Das geht auch ganz bequem über den folgenden Link, unter dem Sie unter anderem auch ein Online-Formular finden: Kontakt zur Sparkasse Koblenz
Veröffentlicht am 30. November 2022