Ein geringer Umfang an Zugluft muss bei einem Passivhaus mit Lüftungsanlage nach Meinung der Rechtsprechung hingenommen werden. Doch wenn es zu luftig wird, dann können die Bewohner nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung geltend machen.
(Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 33 C 1251/17)
Der Fall: Ein Paar war in eine Drei-Zimmer-Wohnung in einem Passivhaus gezogen – versehen mit Fußbodenheizung und Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Wegen einer fehlerhaften Regulierung der Anlage und wegen ungeeigneter Luftdurchlässe zog ständig ein Strom kühler Luft durch die Räume. Insbesondere das Wohn-/Arbeitszimmer und das Schlafzim¬mer waren betroffen. Die Fußbodenheizung schaffte es nicht, gegen diesen kalten Zug anzukommen. Zeitweise sei es unerträglich für sie, stellten die Mieter fest. Sie hielten eine 20-pro-zentige Minderung ihrer Zahlungen für angemessen. Der Ei-gentümer verweigerte das und behauptete, es könne gar nicht bewiesen werden, dass die Störung die Schwelle einer unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung überschreite.
Das Urteil: Das Amtsgericht stellte fest, bei einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung sei „konstruktionsbedingt häufig, zumindest innerhalb eines gewissen Rahmens, mit Zugluft zu rechnen“. Deswegen könne man in solchen Fällen nicht grundsätzlich von einem Mangel der Wohnung sprechen. Doch hier gehe die Belästigung „über das erwartbare und damit hinzunehmende Maß hinaus“. Von „den einschlägigen Behaglichkeitskriterien“ einer Wohnung könne keine Rede mehr sein. 20 Prozent Mietminderung hielt das Gericht aber für zu hoch und sprach den Mietern lediglich zehn Prozent zu.
Text: LBS Infodienst Recht und Steuern
Karikatur: Jürgen Tomicek