Sparkasse Koblenz Magazin
Suche

Doppelte Haushaltsführung

was Sie absetzen können

Der Job macht zwar Freude, doch der Arbeitsplatz liegt weit vom Wohnort entfernt. Wenn Sie in einer Zweitwohnung leben und regelmäßig pendeln, können Sie einige Kosten für die doppelte Haushaltsführung absetzen. Wir erklären Ihnen, welche das sind.

Damit Sie die Kosten von der Steuer absetzen können, muss das Finanzamt Ihre Wohnung am Arbeitsort als Zweitwohnung anerkennen. Das Häuschen im Grünen oder die Ferienwohnung am Meer zählen nicht dazu. Sie müssen die Wohnung aus beruflichen Gründen benötigen. Der Zweitwohnsitz darf grundsätzlich nur halb so weit von der Arbeit entfernt liegen wie der Hauptwohnsitz. Und der Lebensmittelpunkt – Familie, Freunde, Vereine – muss am Hauptwohnsitz sein. Außerdem müssen Sie am Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand führen. Das heißt, Sie müssen dort nicht nur eine Wohnung innehaben, sondern sich auch an den Kosten der Lebensführung beteiligen und die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen. Ein möbliertes Zimmer im Haus der Eltern genügt also nicht als Hauptwohnsitz. Und schließlich sollte die Nebenwohnung nicht größer sein als die Wohnung am Hauptsitz. Auch Alleinstehende können den Zweitwohnsitz geltend machen, wenn all dies auf sie zutrifft.

Werbungskosten für die zweite Wohnung

Wenn das Finanzamt Ihre Zweitwohnung anerkannt hat, können Sie einen Teil der Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Absetzbar sind maximal 1000 Euro monatlich, also 12.000 Euro im Jahr. Diese Posten kommen besonders infrage:

  • Miete
  • Nebenkosten
  • Rundfunkgebühren
  • Zweitwohnungssteuer

Umzug, Heimfahrten und mehr

Darüber hinaus können Sie weitere Kosten geltend machen, die daraus resultieren, dass Sie aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz haben. Dazu zählen die Kosten für den Umzug sowie für die Renovierung der Nebenwohnung. Für eine wöchentliche Heimfahrt zur Familie können Sie 30 Cent pro Entfernungskilometer einsetzen – aber nur, wenn Sie nicht mit einem Dienstwagen fahren. Sollten Sie fliegen, können Sie die Ticketkosten einsetzen. In den ersten drei Monaten können Sie außerdem den Verpflegungsmehraufwand angeben. Hier gelten dieselben Pauschalen wie für Dienstreisen.

Wichtig: Kosten, die Ihnen der Arbeitgeber erstattet, können Sie nicht steuerlich geltend machen!


Veröffentlicht am 20. Juni 2018