Kosten für die Altersvorsorge, die der Basisabsicherung dienen, können Sie als Sonderausgaben absetzen. Das sind vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für ein berufsständisches Versorgungswerk sowie Beiträge zur Basis-Rente, auch Rürup-Rente genannt. Für das Steuerjahr 2019 sind bei der Basis-Rente 88 Prozent der Einzahlungen abzugsfähig, bis zu einer Bemessungsgrenze von 24.305 Euro. Die Angaben tragen Sie in die Anlage „Vorsorgeaufwand“ Ihrer Einkommensteuererklärung ein.
Die Riester-Rente wird sowohl direkt über Zulagen sowie indirekt über Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug von maximal 2100 Euro gefördert. Der Steuervorteil kommt aber nur dann zur Geltung, wenn er für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Zulage. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung automatisch durch. Für die Riester-Beiträge gibt es ein eigenes Formular mit der Bezeichnung „AV“ als Anlage zur Steuererklärung.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgecharakter haben auch die Beiträge zu den folgenden Versicherungen:
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegezusatzversicherung
- Krankenzusatzversicherung
- Haftpflichtversicherungen
- Risikolebensversicherung
- Unfallversicherung für den Bereich Freizeit
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden.
Allerdings ist bei den meisten Arbeitnehmern die steuerlich absetzbare Höchstgrenze von 1900 Euro schon mit der Basiskrankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung überschritten und die Geltendmachung weiterer Versicherungsbeiträge damit nicht möglich.
Versicherungen als Werbungskosten
Policen, die berufliche Risiken abdecken, lassen sich als Werbungskosten absetzen. Das gilt zum Beispiel für Berufshaftpflichtversicherung oder Berufsrechtsschutzversicherung. Es gilt dabei keine Höchstgrenze. Überschreiten Sie den Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro, wirken sich die Beiträge steuermindernd aus. Tragen Sie die Beiträge in die Anlage „N“ der Steuererklärung ein.
Keine Chance auf eine Steuerersparnis haben Sie dagegen bei reinen Sachversicherungen. Beiträge zu Hausrat-, Rechtsschutz- oder Kfz-Kasko-Versicherungen sind nicht abzugsfähig.