Ein Bußgeldbescheid ist ärgerlich. Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland jedoch kann schnell so richtig teuer werden. Die StVo (Straßenverkehrs-Ordnung) gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland. So hat jedes Land seine eigenen Regeln, an die man sich halten muss. Das gilt auch für den jeweiligen Bußgeldkatalog. Wussten Sie, dass das Parken ohne Parkticket in den Niederlanden mindestens 95 Euro kostet? Oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn in der Schweiz von 20 km/h mindestens 155 Euro?
Wenn das Bußgeld zuzüglich der Bearbeitungsgebühren mindestens 70 Euro beträgt, dann wird es weitergegeben. Dabei meldet die ausländische Behörde den Vorgang dem Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Die Mitarbeiter dort prüfen den Verstoß und stellen den Bußgeldbescheid aus. In Sonderfällen wenden sich ausländische Behörden auch direkt an den deutschen Fahrzeughalter.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhalten, so regelt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (kurz IRG) das Vollstreckungsverfahren. Geldsanktionen aus allen EU-Ländern, die den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) umgesetzt haben, werden in Deutschland vollstreckt. Das betrifft insgesamt mit Ausnahme von Griechenland 27 Länder. Dafür können aber auch Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern wie die Schweiz oder Norwegen vollstreckt werden.
Mit Österreich besteht ein gesondertes Abkommen. Hier können bereits Bescheide ab 25 Euro auf Sie zukommen. Jedoch keine Punkte in Flensburg. Außerdem gut zu wissen: Fahrverbote können nur für das Land ausgesprochen werden, in dem Sie den Verstoß begangen haben.
Sie finden, der Bußgeldbescheid aus dem Ausland ist nicht gerechtfertigt? Oder aber er kann unmöglich stimmen, weil Sie in der besagten Zeit gar nicht im Ausland waren? Dann können Sie selbstverständlich Einspruch einlegen. Beachten Sie aber, dass dieser in der jeweiligen Landessprache verfasst werden muss.
Beträgt die Forderung auf dem Bußgeldbescheid aus dem Ausland weniger als 70 Euro? Dann sollten Sie diesen lieber bezahlen. Erst recht, wenn Sie vorhaben, erneut in das Land zu reisen. Ehe ein solcher Vorgang nämlich verjährt ist, werden die Behörden nicht lockerlassen. Das kann sogar dazu führen, dass Ihr Auto im Ausland vorübergehend stillgelegt wird. Verjährungsfristen können in Spanien beispielsweise vier und in Italien fünf Jahre betragen.
Aber: das Geld bei Ihnen eintreiben darf ausschließlich das Bundesamt für Justiz. Länder, die Inkassounternehmen einschalten, haben hier keine Handhabe. Den größten Schutz vor Unannehmlichkeiten erhalten Sie jedoch, indem Sie sich vor Ihrer Reise über die jeweiligen Verkehrsregeln des Ziellandes informieren und sich an diese halten.
Veröffentlicht am 5. Januar 2019