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Strom, Wasser, Telefon: Wer ein Haus baut, muss für die nötige Infrastruktur bezahlen

Erschließungskosten bei Grundstückkauf beachten

Ein Grundstück in einem Neubaugebiet ist nicht immer schon ans Wasser und ans Telekommunikationsnetz angeschlossen. Wer dort baut, muss oft tief in die Tasche greifen, um die Erschließungsgebühren zu bezahlen.

Sie haben ein Grundstück gefunden, auf dem Sie bauen wollen und dürfen. Allerdings: Einen Wasseranschluss gibt es bisher nicht, auch Strom ist nicht verfügbar, die Infrastruktur für Telefon, Internet und Kabelfernsehen fehlt sowieso noch. Dann sollten Sie diese Kosten überschlagen und gleich in die Berechnung für den Hausbaupreis mit einrechnen. Denn ohne diese Anschlüsse bekommen Sie in der Regel keine Baugenehmigung. Abgesehen davon: Ein Leben ohne Strom, Wasser und Telekommunikation wäre vermutlich auch nicht in Ihrem Sinn.

Was das kostet
Die sogenannten Erschließungskosten sind oft hoch. Wie hoch, kann man nur im Einzelfall sagen, aber es dreht sich in der Regel um mehrere Tausend Euro. Schließlich darf die Kommune den Bauherrn bis zu 90 Prozent an den Kosten beteiligen. Die konkrete Höhe hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab:

  • Welche Arbeiten sind notwendig? Muss eine Straße gebaut werden, wird es beispielsweise teurer, als wenn diese schon da ist.
  • Wie weit ist es bis zur nächsten Hauptanschlussstelle? Wie viele Meter Leitungen müssen verlegt werden?
  • In welcher Gemeinde wollen Sie bauen? Kommunen, die den Abzug von Bürgern verhindern wollen, übernehmen oft einen größeren Teil der Kosten.

Tipp: Fragen Sie, bevor Sie den Grundstückskaufvertrag unterschreiben, ob das Grundstück schon erschlossen ist. Falls nicht, sollten Sie einen finanziellen Puffer zur Seite gelegt haben. Das zuständige Bauamt sollte Ihnen einen Richtwert zu den Kosten geben können. Denken Sie daran, dass diese Kosten zum Kauf- und zum Baupreis noch hinzukommen.

Allerdings können Sie diese Kosten auch steuerlich geltend machen. Doch dazu müssen Sie zunächst in Vorkasse gehen. Sprechen Sie Ihren Steuerberater an.


Veröffentlicht am 18. Juli 2017