2022 betrugen die geplanten Ausgaben für die alljährlichen Weihnachtsgeschenken rund 520,40 Euro pro Kopf. Gutscheine sind ein besonders beliebtes Präsent. Diese Fragen sollten Sie als Schenker vorab klären.
Wie lange ist ein Gutschein gültig?
Gutscheine für ein bestimmtes Event verfallen, falls sie nicht für das gebuchte jeweilige Konzert oder das Theaterstück eingesetzt werden. Der Schenker sollte also sicher sein, dass der Begünstigte an diesem Tag Zeit hat.
Befristete Gutscheine müssen mindestens ein Jahr einlösbar sein. Ausnahmen gelten, falls es sich um Saisonware handelt oder falls eine Dienstleistung nicht jederzeit erbracht werden kann. Bezieht sich der Gutschein beispielsweise auf ein bestimmtes Theaterstück, ist er nur so lange gültig, wie dieses gespielt wird. Unbefristete Gutscheine können, soweit nichts vermerkt ist, drei Jahre eingelöst werden. Relevant ist das Jahr des Kaufs, nicht das exakte Datum. Ist der Gutschein zum Beispiel im Oktober 2022 ausgestellt, verfällt er am 31. Dezember 2025.
Was passiert, wenn die Frist verstrichen ist?
Angenommen, der Gutschein war befristet für ein Jahr gültig: In diesem Fall muss das Geschäft den genannten Geldbetrag erstatten, abzüglich eines entgangenen Gewinns von 15 bis 25 Prozent. Voraussetzung ist, dass die allgemeine Frist von drei Jahren für unbefristete Gutscheine noch nicht abgelaufen ist. Wenn die Dreijahresfrist überschritten ist, gibt es für den Händler keine Verpflichtungen mehr. Viele Geschäfte und Dienstleister lösen aus Kulanz aber auch dann noch ein. Fragen Sie nach.
Hat der Beschenkte Anspruch auf Auszahlung?
Wird auf dem Gutschein nur ein Geldbetrag genannt, muss der Aussteller nichts in bar auszahlen. Das gilt auch für Restbeträge, falls beim ersten Einkauf das Guthaben noch nicht verbraucht ist. Anders sieht es nur dann aus, wenn auf dem Gutschein ein ganz bestimmtes Produkt oder eine ganz bestimmte Dienstleistung steht. Soweit die Leistung innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht erbracht werden kann, muss der Aussteller dem Beschenkten Geld geben. Beispiele: Gebucht wurde eine Massage. Die betreffende Mitarbeiterin arbeitet nicht mehr beim Aussteller. Oder der Händler führt die Ware nicht mehr in seinem Sortiment und kann sie nicht mehr bestellen. Dann haben Sie als Kunde Anspruch auf Barauszahlung.
Kann nur der Beschenkte den Gutschein einlösen?
Der Begünstigte kann ihn weitergeben oder an einen Dritten verkaufen. Als Schenker dürfen Sie getrost auf dem Gutschein vermerken: Von Klaus für Corinna. Das hat rechtlich keine Relevanz. Der Beschenkte sollte daher gut auf seinen Gutschein aufpassen und ihn nicht verlieren.