Es ist verständlich, dass der Arbeitgeber nur die besten Bewerber einstellen möchte. Das bedeutet aber nicht, dass er verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch stellen darf und seine potenziellen Mitarbeiter fragen darf, was er will. Denn es gibt Themen, die gehen ihn einfach nichts an. Welche das sind, und wie du auf sie reagierst, liest du hier.
Fragen nach der beruflichen Ausbildung und nach den Stärken und Schwächen eines Kandidaten gehören zu jedem Vorstellungsgespräch dazu. Was den zukünftigen Chef aber nichts angeht, ist beispielsweise, was die Eltern oder der Partner beruflich machen. Schließlich stellst du dich als Arbeitskraft vor, und nicht deine Angehörigen.
Doch selbst, wenn es um dich geht, ist nicht alles erlaubt. So dürfen Frauen nicht gefragt werden, ob sie sich Kinder wünschen oder schwanger sind. Schließlich könnte die dadurch entstehende Auszeit die Frauen im Rennen um eine gute Stelle benachteiligen.
Es gibt aber noch deutlich mehr Themen, die für den Arbeitgeber tabu sind. Dazu gehören beispielsweise:
Schauen wir es uns im Folgenden kurz genauer an.
Beim Thema Krankheiten ist klar festzuhalten, dass Bewerber keine Angaben zu Krankheiten machen müssen, die nicht für die angestrebte Stelle relevant sind. Natürlich gibt es gewisse Ausnahmen. Beispielsweise regelt das Infektionsschutzgesetz, dass jemand, der im medizinischen Bereich arbeiten möchte, Auskunft darüber erteilen muss, ob er gegen das Coronavirus geimpft ist. Chronische oder psychische Erkrankungen brauchst du allerdings immer nur dann offenlegen, wenn diese eine eindeutige Relevanz für die Stelle haben.
Bei der Religionszugehörigkeit sowie einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit verhält es sich ähnlich. Auskunft musst du in beiden Fällen nur dann erteilen, wenn du dich in einer entsprechenden Branche bewirbst. Wer beispielsweise bei einer Diözese arbeiten möchte, muss auch Angaben zur eigenen Konfession machen müssen. Alle anderen Arbeitgeber geht das allerdings nichts an.
Mögliche Vorstrafen müssen ebenfalls im Zusammenhang mit dem angestrebten Beruf stehen. Wenn du dich als Buchhalter oder Kassierer bewirbst, musst du beispielsweise Vorstrafen im Zusammenhang mit Vermögensdelikten benennen. Wer mit jungen Menschen arbeiten möchte, allerdings in der Vergangenheit jugendgefährdende Schriften verbreitet hat, ist ebenfalls auskunftspflichtig.
Man muss sich nichts vormachen: Diese und ähnliche Fragen tauchen in Vorstellungsgesprächen immer wieder auf. Letztlich muss man sich im Vorfeld überlegen, wie man auf sie reagiert. Wer eine verbotene Frage nicht nur einfach beantworten will, sondern darauf hinweisen möchte, dass etwas falsch läuft, sollte sich ein Repertoire an schlagfertigen Antworten zurechtlegen. Wer als Antwort giftet „Das geht Sie gar nichts an!“, der hat möglicherweise schon verspielt. Wer die Frage dagegen brav beantwortet, könnte so wirken, als ordne er sich leicht unter oder kenne seine Rechte nicht.
Darum kann es je nach Situation sinnvoll sein, durchblicken zu lassen, dass man weiß, dass diese Frage nicht in Ordnung ist. Doch man beantwortet sie trotzdem. Die Wahrheit muss man dabei nicht zwingend sagen: Will der Arbeitgeber etwas wissen, das ihn nichts angeht, hat der Bewerber ein Recht zur Lüge.
Allerdings kommt es auch immer auf die Frage und auf die Art an, wie sie gestellt wurde. Wird eine verbotene Frage so gestellt, dass man sich beleidigt oder erniedrigt fühlt, muss man sich überlegen, ob man wirklich bei diesem Unternehmen arbeiten möchte. Ist die Antwort ein klares Nein, sollte man das Gespräch abbrechen. Eine Lösung, die auf alle Situationen passt, gibt es also nicht.
Veröffentlicht am 27. August 2022
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