Grillen auf dem Balkon
Sie grillen gern? Andere stört das vielleicht. Denn Qualm und Geruch können lästig sein. Sofern Mietvertrag oder Hausordnung das Grillen zum Beispiel aus Brandschutzgründen nicht verbieten, müssen es Ihre Nachbarn in begrenztem Rahmen hinnehmen. Wie oft gebrutzelt werden darf, sehen die Gerichte unterschiedlich. Nach einer Entscheidung des Bayerischen Landgerichts sind fünf Grillabende pro Jahr erlaubt. In Stuttgart dagegen liegt die Grenze des Zulässigen bei sechs Stunden jährlich. Wenn es nach dem Amtsgericht Bonn geht, müssen Sie Ihre Nachbarn 48 Stunden vorher über Ihre Grillabsicht informieren. Vorsicht: In manchen Bundesländern gelten spezielle Vorschriften nach dem Immissionsschutzgesetz. Danach kann das Grillen in bestimmten Situationen untersagt sein.
Feiern auf dem Balkon
Natürlich dürfen Sie mit Freunden und Bekannten auf Ihrem Balkon feiern. Doch dabei müssen Sie sich an die Nachtruhe halten. Die ist in den Gemeinden unterschiedlich geregelt, dauert aber im Allgemeinen von 22 bis 6 Uhr morgens.
Rauchen auf dem Balkon
Laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn müssen Nachbarn Zigarettenrauch hinnehmen. Denn Rauchen ist gesellschaftlich akzeptiert und auch vom Freiheitsrecht im Grundgesetz gedeckt. Das Urteil stammt allerdings aus dem Jahr 1999. Andere Streitigkeiten zu diesem Thema gingen bis zum Bundesgerichtshof. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2015 können Nachbarn durchsetzen, dass der Raucher sich an bestimmte Zeiten hält. Denn wer mit offenem Fenster schlafen möchte, könnte sich durch nächtlichen Rauch gestört fühlen.
Gärtnern auf dem Balkon
Blumenkästen dürfen Sie grundsätzlich am Balkon montieren. Die Hausordnung kann aber vorschreiben, dass sie auf der Innenseite befestigt werden. Außerdem sollte sichergestellt sein, dass bei einem Unwetter nichts herunterfallen kann. Gegen ein Rankgitter darf ein Vermieter jedoch Einspruch einlegen, damit das Mauerwerk nicht beschädigt wird.