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Ihre Rechte bei Verdacht auf Blaumachen

Wenn Sie einen begründeten Verdacht haben, dass einer Ihrer Mitarbeiter regelmäßig krankfeiert, sind Sie nicht machtlos.

Krankfeiern ist Betrug
Täuscht ein Arbeitnehmer eine Krankheit nur vor und erscheint nicht zur Arbeit, erschwindelt er sich freie Zeit auf Kosten des Arbeitgebers. Insofern ist Krankfeiern Betrug, denn das Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet die Firma, im Krankheitsfall den Lohn bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Der Mitarbeiter muss lediglich zu Arbeitsbeginn des ersten Tags seiner Erkrankung den Chef über sein Fernbleiben informieren. Ein ärztliches Attest benötigt er in der Regel erst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit (AU) länger als drei Tage dauert. Ein wegen vorgetäuschter Krankheit geprellter Arbeitgeber kann mit Abmahnung, ordentlicher oder sogar fristloser Kündigung reagieren.

Wenn Sie ein ärztliches Attest anzweifeln
Ihr Mitarbeiter legt eine AU-Bescheinigung vor und Sie haben den Verdacht, dass der Arzt sie nur aus Gefälligkeit ausgestellt hat? Dazu muss man wissen, dass dem „gelben Schein“ vor Arbeitsgerichten ein hoher Beweiswert zugesprochen wird. Wenn Sie Zweifel am Attest haben, müssen Sie nachweisen, dass die Krankheit nur vorgetäuscht ist. Diese Möglichkeiten haben Sie:

  1. Sie beauftragen den Medizinischen Dienst
    Sie fordern den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkasse auf, ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit Ihres Mitarbeiters zu erstellen. Daran muss der gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter grundsätzlich mitwirken. Tut er dies nicht, kann das den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern. Bei privat Versicherten haben Sie diese Möglichkeit nicht. Die Entscheidung, ob sie das Gutachten erstellt oder nicht, liegt zwar grundsätzlich bei der Krankenkasse. Sie kann es verweigern, wenn sie die Diagnose des Arztes für stimmig hält. Unter bestimmten Bedingungen wird sie sich dazu bereit erklären, ein Gutachten zu erstellen. Beispiel: Die AU-Bescheinigung kommt von einem Arzt, der für seine freizügigen Krankschreibungen bekannt ist.
  2.  Sie engagieren einen Detektiv
    Mit der Beauftragung eines Detektivs könnten Sie eventuell nachweisen, dass ein Mitarbeiter gar nicht so krank ist, wie er vorgibt. Klassisches Beispiel: Ein Arbeitnehmer meldet sich mit Rückenproblemen arbeitsunfähig, wird dann aber bei Hausrenovierung oder anstrengender Gartenarbeit beobachtet. Damit hätte er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Denn ein Arbeitnehmer muss während der Krankschreibung alles tun, um wieder gesund zu werden. Allerdings ist ein Detektiveinsatz nicht nur teuer, er kann auch rechtswidrig sein. Zulässig ist er nur, wenn ein massiver begründeter Verdacht besteht, wie etwa in diesem Beispielfall. Trifft dies nicht zu, kann der Arbeitgeber die gewonnenen Erkenntnisse gerichtlich nicht verwerten. Er hat das Geld erfolglos ausgegeben. War die Beobachtung dagegen zulässig und hat sie zum Nachweis des Krankfeierns geführt, kann der Arbeitgeber die Kosten für den Detektiv seinem Mitarbeiter aufbrummen.

Veröffentlicht am 20. September 2017