Wer sicher gehen will, dass ihm eingeräumte Rechte auf einer Sondernutzungsfläche auch wirklich dauerhaft Bestand haben, der sollte auf einer dinglichen Eintragung im Grundbuch bestehen. So ist es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dem Urteil eines Zivilsenates zu entnehmen.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 46/17)
Der Fall: Dem Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit wurde das Recht eingeräumt, die nicht überbauten Teile eines Grundbesitzes als KfZ-Stellplatz zu nutzen – und zwar unter Ausschluss aller übrigen Miteigentümer. Doch im Anschluss an diese Erlaubnis erfolgte nicht die mögliche und bewilligte Eintragung dieser Sondernutzungsrechte ins Grundbuch. Das erwies sich für die Rechtsnachfolger des Betroffenen als ein schwerer Fehler.
Das Urteil: Die Oberlandesrichter stellten fest, dass eine erneute Bewilligung zur Eintragung von Sondernutzungsrechten an den Stellplätzen erforderlich sei. Im Urteil hieß es: „Die Sondernutzungsrechte mögen (…) zwar zunächst wirksam vereinbart worden sein, sind aber mangels Eintragung nicht ´verdinglicht´ worden, so dass die nachfolgenden Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten diese nicht gegen sich gelten lassen müssen.“
Text: LBS Infodienst Recht & Steuern
Karikatur: Jürgen Tomicek