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Ärger mit dem Handwerker: 5 Tipps, durch die Sie zu Ihrem Recht kommen

Immer mal wieder kommt es zu Ärger mit dem Handwerker. Doch wie kommt man im Zweifelsfall zu seinem Recht?

Termine platzen. Durch Fehler in der Planung verlängert sich die Arbeitszeit. Bei den Rechnungen wird getrickst. Immer mal wieder kommt es zu Ärger mit dem Handwerker. Doch wie kommt man im Zweifelsfall zu seinem Recht?

Wer Probleme mit Handwerkern hat und im Dialog keine Lösung findet, dem bieten sich drei Ansprechpartner.

  • Erstens die Verbraucherzentrale, die für Beschwerden eingeschaltet werden kann.
  • Zweitens die Handwerkskammer, die Ihnen eine Schlichtungsstelle nennen kann.
  • Und drittens ein Anwalt, der Ihnen in letzter Instanz zu Ihrem Recht verhelfen kann.

Aber wann genau lohnt sich dieser Aufwand? Wir möchten Ihnen fünf Tipps mit auf den Weg geben, durch die Sie zu Ihrem Recht kommen.

(1) Ein Kostenvoranschlag kann Ärger mit dem Handwerker vermeiden

Egal, ob es sich um einen kleinen Auftrag oder eine richtig große Baustelle handelt: Sie können von einem Handwerker stets einen Kostenvoranschlag verlangen. Diesen hat der Handwerker – sofern nicht explizit vereinbart – übrigens immer kostenlos zu erbringen. Formal korrekt geht aus dem Kostenvoranschlag hervor, welche Arbeiten konkret durchgeführt werden sollen und was diese kosten.

Natürlich kann es später zu Abweichungen kommen. Muss der Handwerker allerdings mehr als 10 bis 15% gegenüber dem Kostenvoranschlag in die Höhe gehen mit dem Preis, so muss er Sie zwingend darüber informieren. Somit kann zumindest kein Ärger mit dem Handwerker wegen einer Rechnung entstehen, die sämtlichen vereinbarten Rahmen sprengt.

(2) Sie müssen nur einen Handwerker bezahlen, der auch arbeitet

Möglicherweise kommt Ihnen folgende Situation bekannt vor: Ein ausgelernter Handwerker hat für Arbeiten, die er komplett alleine erledigen kann, einen Auszubildenden mitgebracht. Der junge Begleiter verfolgt das Geschehen mit großen Augen. Etwas Produktives trägt er aber nicht bei. Im Gegenteil: Mit seinen Rückfragen kostet er den Handwerker sogar entscheidende Arbeitszeit. Wird Ihnen nun etwa auch noch die Arbeitszeit des Azubis in Rechnung gestellt, so ist das zu 100% nicht rechtskräftig und an dieser Stelle ein Fall für Verbraucherzentrale, Handwerkskammer oder persönliche Rechtsberatung.

Fakt ist: Sie müssen nur den Handwerker bezahlen, der auch wirklich arbeitet!

Das gilt aber selbstverständlich nicht, wenn zwei Monteure gebraucht werden. Beispielsweise, weil Sicherheitsanforderungen dies vorschreiben. Auch das Heranreichen von Werkzeugen oder bestimmten Teilen gilt hierbei übrigens als Arbeit.

(3) Sie dürfen auf konkrete Termine pochen

Eine große Quelle für Ärger mit dem Handwerker sind immer die Termine. Besonders beliebt: Ein vollberufstätiges Paar beauftragt einen Handwerker. Der Termin lautet: „Im Laufe des Vormittags“. Einer von beiden muss einen seiner rar gesäten Urlaubstage opfern. Und wartet. Und wartet. Und wartet, ehe der Handwerker um 17:00 Uhr anruft, um mitzuteilen, dass er es heute nicht mehr schafft.

Ein unglaubliches Ärgernis, das Sie allerdings direkt bei der Terminvergabe im Keim ersticken können. Rechtlich betrachtet dürfen Sie nämlich darauf pochen, dass ein Handwerker einen konkreten Termin benennt und diesen auch einhält. Zu viele Kunden lassen sich auf ein „im Verlauf des Vormittags“ einfach ein, weil sie denken, dass das eben so wäre. Tatsächlich dürfen Sie aber einen konkreten Termin verlangen, der eingehalten werden muss.

Aber: Gewisse Verschiebungen sind nun einmal nicht auszuschließen. Verzögerungen bei vorherigen Kunden und der Verkehr lassen sich eben nur bedingt einkalkulieren.

Schadensersatz bei versäumten Terminen?

Liegt der eben besagte Fall vor, in dem sich jemand Urlaub nehmen muss, um auf einen Handwerker zu warten, der dann nicht kommt, so kann rein theoretisch Schadensersatz verlangt werden. Schwierig wird das allerdings in der Praxis. Denn ein konkreter Wert für eine „unnütz aufgewendete Wartezeit“ lässt sich mit Euro und Cent nicht beziffern. Im Zweifelsfall wäre es den Aufwand also wohl eher nicht wert, gegen einen versäumten Termin vorzugehen, obschon Sie mit einer Rechtsschutzversicherung ja zumindest auf eine telefonische Erstberatung mit einem Anwalt zurückgreifen können.

Allerdings gilt: Versäumt ein Handwerker nur einen einzigen Termin, hat der Kunde nicht das Recht, deswegen gleich den Vertrag zu kündigen. Das geht frühestens, nachdem dem Handwerker mindestens eine zweite Chance eingeräumt wurde, die dieser dann erneut versäumt haben muss.

(4) An- und Abreisekosten wegen Fehlplanungen trägt der Handwerker

Der Klempner ist bei Ihnen zu Gast, hat den Siphon bereits abgeschraubt, und stellt jetzt erst fest, dass er keine Dichtungsringe eingepackt hat. Etwas, das sicherlich für beide Seiten ärgerlich ist. Für den Handwerker, weil er nun noch einmal eine An- und Abreise zurücklegen muss. Und für Sie, weil das Waschbecken währenddessen lahmgelegt bleibt. In jedem Fall sollte es aber bei diesem Ärger mit dem Handwerker bleiben. Denn die Fahrtkosten für das Holen der Dichtungsringe gehen eindeutig auf sein Konto.

Gemeinhin gilt: Einem Kunden darf ein solches Versäumnis, bzw. eine Fehlplanung im Allgemeinen nicht zu Lasten gelegt, geschweige denn in Rechnung gestellt werden. Erhalten Sie also eine Rechnung, in der Arbeiten doppelt berechnet werden, weil der Handwerker zunächst einen Fehler gemacht hat, oder auf der die Fahrtkosten doppelt aufgeführt sind, weil der Handwerker nicht fachgerecht genug ausgestattet war, so können Sie diese Kostenpunkte anfechten.

(5) Angefangene Arbeitsstunden dürfen nicht aufgerundet werden

Obwohl es ausgesprochen weit verbreitet ist, ist es eine regelrechte Unsitte: Der Handwerker war eine Stunde und 25 Minuten bei Ihnen – und berechnet kurzerhand zwei Stunden. Natürlich sollte niemand mit der Stoppuhr nebendran stehen und dann noch die Sekunden protokollieren. In unserem Beispiel auf anderthalb Stunden aufzurunden, wäre allerdings rechtlich gesehen noch völlig im Toleranzbereich gewesen.

Eben jener Toleranzbereich gibt aber an, dass ein Aufrunden allerhöchstens um zehn Minuten für volle Viertelstunden gestattet ist. Das heißt auch: Arbeitet ein Handwerker bis 10:02 Uhr, so darf nicht bis 10:15 Uhr berechnet werden! Alles, was in diesem Stil oder sogar noch großzügiger aufgerundet wird, ist zu 100% rechtswidrig. Eine solche Rechnung kann und sollte von Ihnen beanstandet werden. Notfalls bei der Verbraucherzentrale und/oder der Handwerkskammer.

Fazit
In diesem Beitrag haben wir uns damit auseinandergesetzt, wie Sie sich zukünftig Ärger mit dem Handwerker ersparen können. Nicht nur kann ein Kostenvoranschlag wichtige Dinge im Vorfeld klären, sondern oftmals reicht auch das Wissen um Ihre Rechte, damit Sie souveräner in den Situationen agieren können. Kommt es dennoch zu Problemen, so kann Ihnen im Zweifelsfall auch ein Anwalt zu Ihrem Recht verhelfen.

Wussten Sie, dass Sie als Inhaber der Rechtsschutzversicherung der Sparkasse neben Aspekten rund um Ihre Immobilie obendrein auch noch alle anderen Lebensbereiche abdecken, sofern Sie die entsprechenden Versicherungsbausteine abgeschlossen haben? Besonders vorteilhaft: In einer telefonischen Erstberatung klärt ein Anwalt für Sie, ob und welcher Rechtsanspruch vorliegt, ehe weitere Schritte überlegt werden.

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Veröffentlicht am 2. September 2019