Sparkasse Koblenz Magazin
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Kurz und bündig: die Arbeitnehmersparzulage

So funktioniert die Förderung vom Staat.

Wussten Sie schon, dass der Staat Sparanstrengungen seiner Bürgerinnen und Bürger zusätzlich fördert?

Genau darum geht es nämlich in der Arbeitnehmersparzulage, die wir kurz und bündig in diesem Beitrag erklären möchten.

So funktioniert die Arbeitnehmersparzulage

Ein/e Arbeitnehmer/in, der / die gefördert werden möchte, muss im ersten Schritt in ein sogenanntes VL-Projekt einbezahlen. VL steht dabei für „vermögenswirksame Leistungen“. Und solche vermögenswirksamen Leistungen werden vom Arbeitgeber bezahlt.

Sie können dabei über Ihren Tarifvertrag, Ihre Betriebsvereinbarung oder Ihren Arbeitsvertrag prüfen, ob Sie Anspruch darauf haben. Wer allerdings über ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als 20.000 Euro (beim Fondssparen) oder 17.900 Euro (beim Bausparen) pro Jahr verfügt, der kann überdies die Arbeitnehmersparzulage beantragen. Für Ehepaare gilt als Obergrenze übrigens der doppelte Betrag, sprich 40.000 Euro beim Fondssparen und 35.800 Euro beim Bausparen.

Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage?

Die konkrete Höhe hängt von Ihrer gewählten Sparform ab. Wer auf Aktienfonds setzt, kann von einer Arbeitnehmersparzulage von 20% profitieren. Aber Achtung: gefördert werden maximal 400 Euro, sprich maximal 80 Euro pro Jahr, die der Staat bezahlt. Wer wiederum auf den Bausparvertrag setzt, profitiert von einer Zulage von 9%, die auf ein Maximum von 470 Euro gedeckelt ist. Der Staat zahlt hier also 43 Euro pro Jahr dazu.

Es ist dabei übrigens auch möglich, beide Zulagen in Anspruch zu nehmen, wenn man sowohl Aktienfonds als auch den Bausparvertrag hat. Aktuell wird überdies vom Institut der deutschen Wirtschaft mit Sitz in Köln dafür geworben, die Einkommensgrenzen weiter anzuheben, sodass mehr Arbeitnehmer die staatliche Prämie nutzen können.

Sie haben Fragen zur Arbeitnehmersparzulage bzw. zu verschiedenen Anlagemöglichkeiten? Sprechen Sie einfach Ihren Berater in der Sparkasse an. Er berät Sie gerne.


Veröffentlicht am 3. Dezember 2018