Die nächstbeste Parkmöglichkeit ist vielen Menschen gleichzeitig auch die liebste Parkmöglichkeit. Doch man sollte dabei immer etwas vorsichtig sein. Gemeinschaftsflächen einer Wohnungseigentümergemeinschaft eignen sich in der Regel nicht, um darauf sein Automobil abzustellen. Es handelt sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um einen unzulässigen Gebrauch der Gemeinschaftsfläche. Anders sieht es lediglich aus, wenn man nur kurzfristig heranfährt, um sein Fahrzeug zu entladen oder zu beladen. Das fällt häufig noch in den Bereich des Zulässigen. Zumindest dann, wenn die betroffene Gemeinschaftsfläche in der Teilungserklärung als „Einfahrt“ zugewiesen wird. Wer sich auf eine sogenannte konkludente Zuweisung beruft, das heißt auf ein bis dahin unwiderrufenes Recht durch langjähriges Abstellen seines Fahrzeugs, der muss hohe Anforderungen erfüllen – vor allem muss er nachweisen, dass sich alle Beteiligten solch einer nicht schriftlich fixierten Nutzungsregelung bewusst waren.
(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 357/16)
Text: LBS Infodienst Recht & Steuern
Karikatur: Jürgen Tomicek