Sparkasse Koblenz Magazin
Suche

Rechtsstreit um die Teilungserklärung

Infodienste Recht und Steuern der LBS: Wer darf bei einer Wohneigentümergemeinschaft zusätzliche Räume nutzen?

Nach allgemeinem Verständnis sind Kellerräume hauptsächlich dafür vorgesehen, dort Hausrat und Vorräte zu lagern oder eventuell noch seinen Hobbys nachzugehen. Doch selbst eine Umnutzung zu Wohnzwecken kann möglich sein – zumindest dann, wenn die Teilungserklärung zu ungenau ist. Das hat nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung in einem Einzelfall entschieden.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 9 U 14/15)

Der Fall: Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft entschloss sich, zwei Räume im Untergeschoss eines Hauses, die sich in seinem Sondereigentum befanden, umzubauen. Er richtete dort Küche, Bad und Toilette ein, so dass einer Verwendung zu Wohnzwecken nichts mehr entgegen stand. Die Miteigentümer wollten das nicht dulden. Sie hielten eine derartige Nutzung nicht für zulässig und forderten einen Rückbau.

LBS-Infodienst: Teilungserklärung, Bild: Tomicek

Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe studierte die Teilungserklärung und kam zu dem Ergebnis, dass die dort erwähnten Begriffe wie „Hobbyraum“ und „Keller“ lediglich unverbindliche Nutzungsvorschläge darstellten. Eine Umwidmung zu Wohnräumen werde nicht untersagt. Ausdrücklich wurde in dem Urteil erwähnt, dass es hier nur um eine zivilrechtliche Fragestellung innerhalb der WEG gehe. Ob eventuell baurechtlich Bedenken gegen ein Wohnen im Keller bestünden, das habe nicht dieses Gericht, sondern die zuständige Behörde zu entscheiden.

Text: LBS Infodienst Recht & Steuern
Karikatur: Jürgen Tomicek


Veröffentlicht am 6. April 2018