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Wie sich das Ja-Wort steuerlich auswirkt

Die praktische Seite der Romantik: wie sich die Vermählung steuerlich auswirkt.

So zahlt sich das Ja-Wort steuerlich aus

Ende des Jahres herrscht bei Standesämtern regelmäßig Hochkonjunktur. Denn auch mit einer Hochzeit auf den letzten Drücker können die Partner Steuern sparen – für das gesamte laufende Jahr.

Ab dem Zeitpunkt der Vermählung erlaubt das Finanzamt den Frischgetrauten die Wahl: Entweder sie bleiben bei der Einzelveranlagung oder sie setzen im Vordruck der Einkommensteuererklärung das Kreuzchen bei Zusammenveranlagung. Dann wird das gemeinsame Einkommen nach dem Splittingtarif besteuert. So nennt sich das Verfahren, bei dem die Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet werden. Aus dieser Summe wird die Einkommensteuer ermittelt und dann halbiert. Dadurch wird für die Berechnung der Einkommensteuer so getan, als würden beide Ehegatten jeweils genau die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erwirtschaften. In den meisten Fällen bringt die Zusammenveranlagung eine erhebliche Steuerersparnis. Das Schöne dabei: Selbst wenn sie sich das Ja-Wort erst an Silvester geben, werden die Partner steuerlich so gestellt, als seien sie bereits seit Jahresbeginn verheiratet.

Was der Splittingtarif bringt

Wie hoch die Steuerersparnis bei der Zusammenveranlagung im Einzelfall ausfällt, hängt von der Höhe der beiden Einkommen und dem Gefälle ab. Generell lässt sich sagen: Je größer der Unterschied zwischen den Einkommen beider Partner und je höher der zusammengerechnete Verdienst ist, desto größer ist der Splittingvorteil. Wenn beide Partner etwa gleich hohe Einkünfte erzielen, gewinnt keiner. Wie das in Ihrem Fall aussieht, können Sie mit dem Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums selbst grob herausfinden. Ermitteln Sie zuerst das jeweilige zu versteuernde Einkommen. Vorsicht: Das muss nicht mit dem Bruttoeinkommen übereinstimmen. Berechnen Sie dann die Einzelwerte beider Partner unter dem Button „alleinstehend“ und addieren Sie die Beträge. Geben Sie anschließend das gesamte zu versteuernde Einkommen mit der Vorgabe „verheiratet/verpartnert“ ein.

Die Heirat wirkt sich auf die Lohnsteuerklasse der Honeymooner aus:

Bislang waren beide in Steuerklasse I, ab dem Monat der Eheschließung ordnet das Finanzamt beide in Steuerklasse IV ein. Alternativ kann aber auch die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor beantragt werden. Wie sich die jeweilige Steuerklassenkombination auf die monatliche Belastung mit Lohnsteuer auswirkt, können Sie mit dem Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums testen. Wichtig dabei: Die Lohnsteuerklasse ändert nichts an der Belastung mit Einkommensteuer, die auf das ganze Jahr gesehen „unter dem Strich“ steht. Die gewählte Steuerklassenkombination wirkt sich lediglich auf die monatlich vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer aus (das ist die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fällig ist). Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs wird dann zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurückgezahlt, zu wenig einbehaltene nachgefordert.


Veröffentlicht am 13. Februar 2024