Der Auszug aus Ihrer Mietwohnung steht kurz bevor und Sie sind sich nicht sicher, ob Sie renovieren müssen? Und wenn ja, was genau?
Was sagt das Gesetz?
Grundsätzlich liegt die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen beim Vermieter (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Allerdings kann diese Pflicht vertraglich an den Mieter weitergegeben werden – z. B. mit dem Satz: „Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen zu tragen.“ Doch nicht alles, was im Mietvertrag steht, muss auch zwingend gelten. Viele vermeintliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind laut Bundesgerichtshof nicht wirksam, da sie den Mieter benachteiligen. Oft gibt es auch individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag, die die Bedingungen festlegen. Solche „Individualabreden“ fallen unter die Vertragsfreiheit und haben Vorrang vor den AGB.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Bestimmte Arbeiten müssen spätestens beim Mieterwechsel durchgeführt werden: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre, Streichen der Innentüren, Streichen der (Holz-)Fenster und Außentüren von innen. Das legt die II. Berechnungsverordnung, ein Regelwerk aus dem Bereich des geförderten Wohnungsbaus, fest (§ 28 Abs. 4 Satz 3). Alles darüber hinaus, beispielsweise das Abschleifen oder Versiegeln von Parkettböden oder das Streichen von Sockel- oder Fußleisten, ist keine Pflicht.