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Preisminderung bei Reisemängeln

Wenn der Traumurlaub zum Alptraum wird, dann können Sie dagegen vorgehen.

Die Vorfreude auf den Urlaub war groß. Umso größer ist die Enttäuschung darüber, wenn der Urlaub zum Reinfall wird. Beispielsweise, weil direkt neben dem Hotel eine Großbaustelle ist. Oder weil das Zimmer direkt über der Disco liegt und die Musik Sie um den Schlaf bringt.

Die Realität sieht leider viel zu oft anders aus als in den Hochglanzkatalogen und Online-Beschreibungen der Hotels und Reisebüros. Nicht selten werden gleich mehrere Aspekte des Urlaubs zum Ärgernis. Sei es, weil der Strand vor Müll überquillt, das Hotel eine einzige Baustelle ist, oder Sie kurzerhand in einem anderen Hotel untergebracht werden, als Sie gebucht haben. In solchen Fällen ist von einem Reisemangel die Rede. Und wo die gebotene Leistung mangelhaft ist, da müssen Sie auch nicht den gesamten Reisepreis bezahlen. So bleibt Ihnen die Möglichkeit der Preisminderung bei Reisemängeln. Dafür müssen Sie allerdings schon vor Ort tätig werden und nicht erst zuhause.

Was Sie bei Reisemängeln tun können

Wer seinen Urlaub nicht gerade komplett in Eigeninitiative selbst zusammengestellt hat, der sollte vor Ort eine Reiseleitung als Ansprechpartner haben. Und genau diese Reiseleitung gilt es nun im allerersten Schritt anzusprechen. Liegt Ihr Hotelzimmer beispielsweise über der Diskothek und das Wummern der Bässe raubt Ihnen nachts den Schlaf, kann möglicherweise direkt eine Problemlösung herbeigeführt werden. Zum Beispiel, indem die Reiseleitung dafür sorgt, dass das Hotel Ihnen ein neues Zimmer zuweist.

Sollte die Reiseleitung nicht auf Ihre Beschwerde(n) eingehen oder keine Lösung des Problems herbeiführen können, so sollten Sie unbedingt das Problem dokumentieren. Ist das Bad voll von Schimmel, machen Sie Fotos. Schallt die Disco nachts in Ihr Zimmer, nehmen Sie ein Video davon mit Ihrem Smartphone auf. Selbst den zugemüllten Strand können Sie fotografieren oder in einem kleinen Video festhalten. Wichtig ist, dass das Problem festgehalten wird, damit Sie auch später noch zu Ihrem Recht kommen. Denn wenn Reisemängel sich nicht unmittelbar beheben lassen, dann sollten Sie zumindest einen Preisnachlass erhalten.

Preisminderung bei Reisemängeln: Das sagt die Frankfurter Tabelle

Zwar ist sie nicht bindend, dennoch gibt Sie einen ersten Aufschluss darüber, womit Sie rechnen können, wenn gewisse Reisemängel vorliegen. In der sogenannten Frankfurter Tabelle werden von Gepäckverlust über die defekte Klimaanlage bis hin zu fehlenden Hinweisen durch den Reiseveranstalter / das Reisebüro sämtliche Faktoren gesammelt, die Urlaubern die schönste Zeit des Jahres vermiesen können. So darf der Gesamtpreis für die Reise beispielsweise um bis zu 35 Prozent gemindert werden, wenn Sie eine Unterkunft in der Stadt gebucht haben, aber außerhalb untergebracht wurden. Wessen Zimmer kleiner ausfällt, als es angegeben war, der kann bis zu 15 Prozent Preisminderung bewirken. Und wem von der Küche kaltes Essen vorgesetzt wird, der kann immerhin noch 5 Prozent des Preises senken.

Zu beachten ist in jedem Fall, dass eine Preisminderung bei Reisemängeln immer nur anteilig erwirkt werden kann. Sind Sie beispielsweise nur an den ersten vier Tagen außerhalb der Stadt untergebracht und werden anschließend für die restlichen vier Tage gemäß Ihrer Buchung umquartiert, so können Sie nur für den halben Urlaub – und damit vom halben Reisepreis – die eben erwähnten 35 Prozent abziehen. Hier bekommen Sie mehr Informationen zu Preisminderung bei Reisemängeln.

Den Reiseveranstalter postalisch kontaktieren

Nachdem nun klar ist, in welchen Fällen Sie das Recht auf Preisminderung bei Reisemängeln haben, geht es nun noch darum, wie Sie zu Ihrem Recht kommen. Hierzu sollten Sie unmittelbar im Anschluss an den Urlaub einen Brief an den Reiseveranstalter aufsetzen. Beschreiben Sie die Mängel und benennen Sie – im Rahmen der Richtwerte der Frankfurter Tabelle – Ihre Forderung.

Optimalerweise schicken Sie den Brief als Einwurfeinschreiben und setzen eine Frist (bspw. 14 Tage), damit der Reiseveranstalter dazu gezwungen ist, sich mit der Sache zu befassen. Geht der Reiseveranstalter nicht auf Ihre Forderung ein oder bietet Ihnen eine zu niedrige Rückerstattung an, so bleibt Ihnen in letzter Instanz nur noch der Gang vor Gericht. Wer allerdings keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich das ganz genau überlegen. Schließlich kann Ihnen selbst bei sauber dokumentierten Reisemängeln niemand garantieren, dass Sie vor Gericht auch Recht bekommen. Und selbst wenn Sie gewinnen, können Ihre Rückzahlungen sich schnell mit den eigenen Anwaltskosten decken.

Fazit

In diesem Beitrag haben wir Ihnen gezeigt, wie Sie eine Preisminderung bei Reisemängeln durchsetzen können. Kommt es hart auf hart und lässt der Reiseveranstalter nicht mit sich reden, so bleibt Ihnen im Zweifelsfall nur der Gang zum Anwalt. Umso wichtiger, dass Sie für diesen Fall abgesichert sind. Als Inhaber der Rechtsschutzversicherung der Sparkasse ist Ihre Rechtsberatung hierbei abgedeckt. Und das für kleines Geld.

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Veröffentlicht am 17. April 2019